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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 146
Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

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Rechtsprechung zu § 146 BGB

561 Entscheidungen zu § 146 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 146 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 1 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
Was ist das?

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