Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) 1Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 2Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 154 BGB
1.354 Entscheidungen zu § 154 BGB in unserer Datenbank:
- LG Leipzig, 23.12.2021 - 3 O 1268/21
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter ...
- LAG München, 10.10.2019 - 3 Sa 205/19
Arbeitsvertrag, Schriftform, fehlende Beurkundung
- AG München, 14.07.2020 - 473 C 21303/19
Kein Schadensersatz, wenn Mietbewerber wegen zwischenzeitlichem Beziehungsende ...
- BFH, 08.04.2014 - IX R 18/13
Privates Veräußerungsgeschäft - Zustandekommen des schuldrechtlichen ...
- VG Hannover, 27.04.2018 - 12 A 60/17
Inanspruchnahme nach § 68 AufenthG
- OLG Zweibrücken, 07.07.2021 - 7 U 88/20
Ordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses durch ergänzende Vertragsauslegung
- LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2017 - 5 Sa 252/16
Prozessvergleich, Feststellungsbeschluss, Einigungsmangel, verdeckter, Kündigung, ...
- VG Berlin, 30.06.2017 - 4 K 16.15
Fernwärme im Land Berlin bleibt bei Vattenfall
- OLG Hamm, 30.09.2021 - 18 U 74/20
Vermittlung von Geschäftskontakten als Geschäftsbesorgung; fehlende ...
- OLG Stuttgart, 10.05.2016 - 10 U 51/15
Werklohnklage aus VOB-Vertrag: Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei ...
§ 154 BGB in Nachschlagewerken
- § 154 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
Einigungsmangel
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 154 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels) (zu § 154 II)