Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) 1Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 2Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 154 BGB
1.379 Entscheidungen zu § 154 BGB in unserer Datenbank:
- LAG München, 10.10.2019 - 3 Sa 205/19
Arbeitsvertrag, Schriftform, fehlende Beurkundung
- BayObLG, 31.01.2024 - 101 SchH 237/23
Schiedsgerichtsvereinbarung, Schiedsvereinbarung, Schiedsklausel, ...
- AG München, 14.07.2020 - 473 C 21303/19
Kein Schadensersatz, wenn Mietbewerber wegen zwischenzeitlichem Beziehungsende ...
- LG Leipzig, 23.12.2021 - 3 O 1268/21
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 26.07.2022 - 18 U 24/22
Wirksamkeit eines Vergleichs; Rechtsnatur eines Prozessvergleichs als ...
- OLG Dresden, 15.08.2022 - 18 U 24/22
- OLG Dresden, 26.07.2022 - 18 U 24/22
- VG Hannover, 27.04.2018 - 12 A 60/17
Anfechtung; atypischer Fall; Aufenthaltszweck; Aufnahmeanordnung; Auslegung; ...
- OLG Hamm, 30.09.2021 - 18 U 74/20
Vermittlung von Geschäftskontakten als Geschäftsbesorgung; fehlende ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.04.2014 - IX R 18/13
Privates Veräußerungsgeschäft - Zustandekommen des schuldrechtlichen ...
§ 154 BGB in Nachschlagewerken
- § 154 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Dissens
- Einigungsmangel
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 154 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels) (zu § 154 II)