Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) 1Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 2Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
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Rechtsprechung zu § 154 BGB
1.455 Entscheidungen zu § 154 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2026 - XI ZR 46/25
Unwirksam ist unwirksam: Verbraucher hat keine Wahl!
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Stellvertretung beim Vertragsabschluss über einen Gebrauchtwagenkauf
- LAG München, 10.10.2019 - 3 Sa 205/19
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- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 - 6 U 3/24
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Vergleichsvertrag; fehlende Beurkundung
- KG, 15.05.2025 - 27 U 117/23
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- AG München, 14.07.2020 - 473 C 21303/19
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- LG Stuttgart, 09.06.2026 - 49 O 47/25
Kein kfm. Bestätigungsschreiben bei vereinbarter Schriftform!
§ 154 BGB in Nachschlagewerken
- § 154 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
Einigungsmangel
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 154 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels) (zu § 154 II)