Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
3.097 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das ...
- LAG Hessen, 11.09.2020 - 14 Sa 349/20
"Bestätigt" ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht ...
- OLG Frankfurt, 21.09.2023 - 6 W 61/23
Fahrplaninformations-App: Nichtanzeige des Wetbewerbers unter "schnellste ...
- BAG, 19.09.2023 - 1 AZR 281/22
Betriebsübergang - Nachwirkung von Kollektivnormen
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bochum, 04.06.2021 - 5 Ca 98/21
Entzug von Beihilfeleistungen für ehemalige Mitarbeiter
- LAG Hamm, 28.04.2022 - 18 Sa 1269/21
Betriebliche Übung; ablösende Gesamtzusage; Beihilfeleistungen
- ArbG Bochum, 04.06.2021 - 5 Ca 98/21
- BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18
Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für ...
- AG Brandenburg, 26.09.2016 - 31 C 70/15
Unberechtigt auf Park-and-Ride-Parkplatz parken - Haftung
- LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
Betriebliche Übung - Aufhebung durch Freiwilligkeitsvorbehalt in späterem ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Villingen-Schwenningen, 13.04.2021 - 3 Ca 242/20
Betriebliche Übung - Aufhebung durch Freiwilligkeitsvorbehalt - Sonderzahlung - ...
- ArbG Villingen-Schwenningen, 13.04.2021 - 3 Ca 242/20
Querverweise
Auf § 151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152 (Annahme bei notarieller Beurkundung)