Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
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Rechtsprechung zu § 151 BGB
3.334 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 567/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 571/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 568/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 403/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 572/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- LG Stuttgart, 14.07.2026 - 7 O 179/25
Bauhandwerkersicherheit und Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2026 - 4 SLa 240/24
Einzelfallentscheidung zur Entgeltfortzahlung und zu Sonderzahlungen
- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 SLa 352/25
Gesamtbetriebsrat; Schriftform; Widersprüchliches Verhalten; Schriftform und ...
- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 SLa 350/25
Widersprüchliches Verhalten; Gesamtbetriebsrat; Schriftform; Schriiftform und ...
Querverweise
Auf § 151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152 (Annahme bei notarieller Beurkundung)