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   BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09   

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BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09 (https://dejure.org/2010,914)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 (https://dejure.org/2010,914)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 (https://dejure.org/2010,914)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    StVO §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 277 und 281, § 45 Abs. 1 und 9; VwGO § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2; HVwVfG §§ 35, 43
    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot; Verkehrsbeschränkung; Unfallrate; Verkehrsgefahr; Verkehrsunfall; besondere örtliche Verhältnisse; das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage; Verkehrsschild; starres Verkehrszeichen; ...

  • openjur.de

    §§ 41 Abs. 9, 45 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 39 StVO; §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO; §§ 35, 43 HVwVfG
    Lkw-Überholverbot; Verkehrsbeschränkung; Unfallrate; besondere örtliche Verhältnisse; das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage

  • openjur.de

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot; Verkehrsbeschränkung; Unfallrate; Verkehrsgefahr; Verkehrsunfall; besondere örtliche Verhältnisse; das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage; Verkehrsschild; starres Verkehrszeichen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVO §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 277 und 281, § 45 Abs. 1 und 9
    Bekanntgabe; Fristbeginn; Höchstgeschwindigkeit; Klagefrist; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Mindestgeschwindigkeit; Rechtsmittelfrist; Unfallrate; Verkehrsbeschränkung; Verkehrsgefahr; Verkehrsschild; Verkehrsunfall; Verkehrsverbot; Widerspruchsfrist; besondere ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn für die Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen Verkehrsverbotes; Erneuter Fristbeginn für die Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen Verkehrsverbotes bei erneutem Erblicken desselben Verkehrszeichens; Vorliegen einer das ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Lkw-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie der A 8 (Ost) zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    LKW-Überholverbote auf der Autobahn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtung eines Verkehrszeichens - Jahresfrist beachten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Frist für Anfechtung eines Verkehrszeichens

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 24.09.2010)

    Lkw-Überholverbot bleibt

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überholverbote: BVerwG verweist Brummis auf die rechte Spur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 93 (Ls.)
  • NZV 2011, 268 (Ls.)
  • DVBl 2011, 121
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).

    Sie liegen - wie der Senat in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits entschieden hat - etwa dann vor, wenn eine Bundesautobahn den Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße angenommen hat, bei der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze oder -dreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 22).

    Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.).

    Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 21).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    (wie Urteil vom gleichen Tag - BVerwG 3 C 37.09).

    Parallelentscheidung zu dem Urteil, BVerwG, 2009-09-23, 3 C 37/09, das vollständig dokumentiert ist.

    Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe der Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 37.09).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit den Urteilen vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 ), wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird.

    Es stellt ausdrücklich klar, dass es nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 (a.a.O.) stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, "wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht".

    Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (so auch bereits Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O. S. 225).

  • BVerwG, 04.07.2007 - 3 B 79.06

    Lkw-Überholverbot; Überholverbot; fließender Verkehr; Beschränkung des fließenden

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Eine besondere Verkehrsbelastung kann auch für sich allein die Gefahren begründen, die Lkw-Überholverbote rechtfertigen können (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 79.06 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 43 S. 2 m.w.N.).

    Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 21. August 2003, a.a.O. S. 699, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24), hier also am 15. Mai 2009.

    Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (a.a.O.) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 - JZ 2009, 738).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    aa) Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen sind regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19 = NJW 2004, 698 m.w.N.).

    Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 21. August 2003, a.a.O. S. 699, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24), hier also am 15. Mai 2009.

  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 11.97

    Großflächige Anwohnerparkzone in Köln nicht zulässig

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Eine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs ist mit der Anordnung der Lkw-Überholverbote nicht verbunden (vgl. zur Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts etwa Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C 11.97 - BVerwGE 107, 38 ).
  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit den Urteilen vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 ), wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird.
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
    Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 21. August 2003, a.a.O. S. 699, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24), hier also am 15. Mai 2009.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2009 - 5 S 3047/08

    Bekanntgabe eines Verkehrszeichens durch Aufstellung wirkt gegen alle

  • BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68

    Pflichten der Straßenverkehrsbehörde bei Änderung einer Vorfahrtregelung im

  • BVerwG, 07.11.1977 - 7 B 135.77

    Parken im eingeschränkten Halteverbot - Abschleppen, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

  • VGH Hessen, 15.05.2009 - 2 A 2307/07

    Wirksamwerden eines Verkehrszeichens als Verwaltungsakt in Form der

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    (wie Urteil vom gleichen Tag - BVerwG 3 C 32.09).
  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18

    Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer BAB

    Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen sind Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 LVwVfG), wenn sie - wie vorliegend das Verkehrszeichen 274 (Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h) - Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 12).

    Der Kläger hat am 04.05.2018 Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung erhoben und damit die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt, die am 08.03.2018 zu laufen begann, als er zum ersten Mal auf die Verkehrszeichen traf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 13).

    Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten ist, wenn derart hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer gefährdet sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 22).

    Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Leitsatz, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 27).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 28).

    Auch wenn dies festzustellen ist, können gleichwohl im konkreten Einzelfall sachliche Gründe für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage bestehen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 27).

    Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ist § 45 Abs. 9 Satz 3 (früher § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.) eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 -3 C 32.09-, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 -5 S 2285/09-, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 -5 S 515/14-, juris Rn. 52).

    Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist (nur) auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (so auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 34 f.; für eine Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit auf Tatbestandsebene bei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO aber Bayerischer VGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 -, juris Rn. 30).

    Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage durch § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, nicht aber ersetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19).

    Einwendungen eines Verkehrsteilnehmers gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist allerdings im Hinblick auf die der Behörde zustehende Einschätzungsprärogative nur nachzugehen, wenn dieser ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 36 und 45).

    Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 45; und Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54).

    Vielmehr geht es darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Diese hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem neuerlichen Aufstellen der Verkehrszeichen am 13.10.2011, sondern erst zu laufen begonnen, als er sich ihnen erstmals gegenübersah (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).

    Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (st. Rspr.; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, Urt. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O., Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.06.2016.

    Zwar stellt die Tempo 30-Zone eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, welche nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - über eine konkrete Gefahr hinaus - grundsätzlich eine Gefahrenlage voraussetzt, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -,Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 u. Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).

    52 § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der als speziellere Regelung in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs "in seinem Anwendungsbereich" die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O., juris Rn. 20), sperrt den Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, auch dann, wenn - wie hier - eine von der speziellen Regelung gerade ausgenommene Beschränkung des fließenden Verkehrs in Rede steht.

    Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39; Urt. v. 03.04.1996, a.a.O.; Urt. v. 03.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112).

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