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   BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97   

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https://dejure.org/1997,681
BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97 (https://dejure.org/1997,681)
BVerwG, Entscheidung vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97 (https://dejure.org/1997,681)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23.97 (https://dejure.org/1997,681)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Festsetzungen - Baugebiet - Gemeinbedarfsfläche - Berufsgenossenschaft - Verwaltungsgebäude - Baunutzungsverordnung - Typenzwang

  • Judicialis

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5
    Bauplanungsrecht - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch anderweitige Flächenfestsetzungen, Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als Anlage des Gemeinbedarfs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrolle: Verwaltungsgebäude als Gemeinbedarf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 538
  • DVBl 1998, 601 (Ls.)
  • DÖV 1998, 515
  • BauR 1998, 406 (Ls.)
  • BauR 1998, 515
  • ZfBR 1998, 154
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    Mit ihr hat der Senat betont, daß der Gemeinde kein "Festsetzungsfindungsrecht" zusteht, sondern daß sie einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie den Inhalt und die Schranken des Eigentums durch Bauleitplanung bestimmt; diese Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520 , m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    Denn es ist geklärt, daß die Begründung des Bebauungsplans zwar nicht normativer Bestandteil der Satzung nach § 10 BauGB und mithin nicht "Planinhalt" ist (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47 ), daß sie aber eine wesentliche Hilfe für die Verdeutlichung und Auslegung des Bebauungsplans darstellt, also in ihrer Funktion nicht auf die bloße Dokumentation der für den Plan maßgeblichen Motive beschränkt ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 ).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    Der Allgemeinheit dient eine Anlage, wenn sie, ohne daß die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung dient (BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 - DVBl 1994, 1139 ).
  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    In seinem Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - (Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 - NVwZ 1990, 459) hat der Senat hierzu ausgeführt, daß durch eine solche Festsetzung die Art der baulichen Nutzung (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) festgelegt wird und daß demgemäß die Nutzungsart nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der BauNVO, sondern auch durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden kann, also auch durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit einer besonderen Zweckbestimmung.
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85

    Heilung des Fehlens der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung mangels

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    Denn es ist geklärt, daß die Begründung des Bebauungsplans zwar nicht normativer Bestandteil der Satzung nach § 10 BauGB und mithin nicht "Planinhalt" ist (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47 ), daß sie aber eine wesentliche Hilfe für die Verdeutlichung und Auslegung des Bebauungsplans darstellt, also in ihrer Funktion nicht auf die bloße Dokumentation der für den Plan maßgeblichen Motive beschränkt ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 ).
  • BVerwG, 15.08.1991 - 4 N 1.89

    Änderung übergeleiteter Bebauungspläne, Einschränkung der Nutzungsart

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    Verboten sind Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen die Gemeinde nicht durch § 9 BauGB oder durch die Baunutzungsverordnung ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 DVBl 1992, 32 ).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 6 K 2888/96

    Auslegung unklarer Festsetzungen eines Bebauungsplans;; Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97
    BVerwG 4 BN 23.97 OVG 6 K 2888/96.
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auch "Flächen für den Gemeinbedarf" legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 4 CN 7.10

    Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung "Wald";

    Da die Art der baulichen Nutzung nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO, sondern auch durch Festsetzungen aufgrund einzelner Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden kann (Beschlüsse vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 und vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 56.05 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 102), dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB in einem Waldgebiet auch Flächen für bauliche Nutzungen festgesetzt werden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG mit dem Wald verbunden sind und ihm dienen.

    Zu Festsetzungen, die nicht auf § 9 BauGB oder auf die Baunutzungsverordnung gestützt werden können, ist die Gemeinde nicht ermächtigt (Beschluss vom 23. Dezember 1997 a.a.O.).

    Er verlangt aber, dass sich die gemeindliche Bauleitplanung des gesetzlich zur Verfügung gestellten Instrumentariums bedient (Beschluss vom 23. Dezember 1997 a.a.O.), und erlaubt nicht, wie dem Oberverwaltungsgericht vorzuschweben scheint, Nutzungsarten auch ohne gesetzliche Grundlage zu kombinieren, wenn sie - wie hier allerdings nicht - städtebaulich miteinander verträglich sind.

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 1 KN 129/07

    Heilung bei falscher Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung eines

    Ob und wann statt einer bestimmten Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB ein bestimmtes Baugebiet nach der BauNVO festgesetzt werden muss, ist dagegen keine Frage des Typenzwangs (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1997 - 4 BN 23.97 -, BauR 1998, 515).
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