Rechtsprechung
BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und landläufigen Arbeitsgeräten - Aufstellen von Leitern zum Fensterputzen als handwerkliche Tätigkeit - Beurteilung der fachlichen Zugehörigkeit der Besohlarbeiten und sonstigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1963 - IV A 426/63
- BVerwG, 12.03.1965 - VII B 2.64
- BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65
Papierfundstellen
- BVerwGE 28, 128
- MDR 1968, 172
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65
Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65
Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO können nur solche Tätigkeiten sein, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf (Fortführung von BVerwGE 25, 66).Darüber, wie der Handwerksbegriff im Berufszulassungsrecht aufzufassen ist, hat sich der Senat im Urteil vom 16. September 1966 (BVerwGE 25, 66) geäußert.
Daß es hierauf bei "einfachen" Arbeiten im Berufszulassungsrecht, dem § 1 Abs. 2 HwO angehört, nicht ankommen kann, ergeben schon die Ausführungen des Senats in BVerwGE 25, 66 (69) [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65].
In BVerwGE 25, 66 ließ sich die fachliche Zugehörigkeit der Besohl- und sonstigen Reparaturarbeiten der Schuhbar zum Schuhmachergewerbe (Nr. 58 alt/77 neu der Positivliste) nicht bezweifeln, und diese Arbeiten wären bei herkömmlicher Ausführungsart - insbesondere Handarbeit - auch als "erhebliche" Teilverrichtungen und "wesentliche"Tätigkeiten des Schuhmachergewerbes anzusehen gewesen; nur die modernisierte, nämlich mechanisierte Betriebsweise führte dort zur Verneinung der Handwerksmäßigkeit des Betriebes, weil sie die menschliche Arbeit so vereinfacht hatte, daß statt handwerklicher Ausbildung eine schnell erlernbare Vertrautheit mit technischen Hilfsmitteln genügte.
- BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
Handwerksordnung
Auszug aus BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65
Danach geht es nicht an, den § 1 Abs. 2 HwO so auszulegen, daß sich auf dem Wege über § 1 Abs. 1 und §§ 7 f. HwO eine mit Art. 12 Abs. 1 GG in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (besonders BVerfGE 13, 97) unvereinbare Schranke für den Zugang zum Beruf ergibt; als Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO ist also ein Betrieb nicht anzusehen, der die vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtfertigung des sog. Großen Befähigungsnachweises herangezogenen Belange nicht berühren kann, weil er sich auf "einfache", d.h. solche Arbeiten beschränkt, zu deren einwandfreier und gefahrloser Ausführung es der handwerklichen, in der Regel nur durch die sechs- bis neunjährige Lehr- und Gesellenzeit erlangbaren Befähigung nicht bedarf.
- BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, …
Allerdings läßt sich die Frage, ob die in einem Betrieb vorkommenden Arbeitsleistungen als wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes anzusehen sind, nicht durch eine rein quantitative Übereinstimmung der Arbeitsvorgänge mit den Einzelpositionen der fachlichen Vorschriften über die Meisterprüfung oder der Berufsbilder feststellen (BVerwGE 28, 128 [131]). - BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten
Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 18]). - BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 78.76
Bezug des Begriffs "Betriebe des Friseurhandwerks" i.S.d. § 18 Abs. 1 …
Als wesentlich sind solche Tätigkeiten eines Handwerks anzusehen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, zu deren einwandfreier und gefahrloser Beherrschung die mehrjährige einschlägige Handwerksausbildung eingeführt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 1967 - BVerwG 1 C 57.65 -, BVerwGE 28, 128; Beschluß des Kammergerichts vom 3. August 1976 - GewArch 1977, 93 [94]).
- OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 149/09
Verfahrungsunterbrechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; heilbarer …
Die Herstellung derartiger Aufnahmen zählt seit jeher zu den ureigensten Tätigkeiten eines Fotografen, bildete eine wesentliche Teiltätigkeit des Berufsbildes für das Fotografenhandwerk i.S.d. VO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk i.d.F. vom 17.11.1978 (BGBl Teil I S. 1806 f), macht den Kernbereich des Fotografenhandwerks aus und gibt ihm sein essentielles Gepräge (BVerwGE 28, 128, 131; GewArch 1979 S. 378). - BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung
Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]). - BVerwG, 22.03.1973 - III C 58.71
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Diese Ansicht liegt bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1970 - BVerwG III C 122.68 - (ZLA 1970, 212) zugrunde, in dem wegen der Abgrenzung zwischen Handwerks- und Industriebetrieb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 97) und die des I. und VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 223; 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 11/65]; 28, 128) [BVerwG 19.10.1967 - III C 123/66]zum Handwerksrecht verwiesen worden ist. - BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84
Handwerksordnung - Schuhreparaturen - Schuhmacher
Weiterhin hat das BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG den Standpunkt vertreten, daß sich die Frage nach den wesentlichen Tätigkeiten nicht allein durch eine rein quantitative Übereinstimmung der Arbeitsvorgänge mit Einzelpositionen der Vorschriften über Berufsbilder und Meisterprüfung feststellen läßt (BVerwGE 28, 128 [130 f.];… BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18, S. 20), daß aber die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zur Meisterprüfung Hinweise dafür geben kann, daß es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um unwesentliche, wenig qualifizierte Tätigkeiten handelt, denn an solchen Arbeiten kann die meisterliche Beherrschung des Handwerks nicht nachgewiesen werden (…BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 17, S. 14). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1994 - 11 B 12415/94
Herstellung von Fladenbrot; Minderhandwerk
Fallen nämlich in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 08. Juni 1962 - VII C 89/59 -, GewA 1962, 248 "Zahnprothesen"; Urteil v. 06. Dezember 1963 - VII C 18/63 -, BVerwGE 17, 230 "Expreß-Schuhbar"; Urteil v. 16. September 1966 - I C 53.65 -, BVerwGE 25, 66 "Expreß-Schuhbar"; Urteil v. 24. Oktober 1967 - I C 57.65 -, BVerwGE 28, 128 "Fensterputzen"; Urteil v. 23. Juni 1983 - 5 C 37.81 - BVerwGE 67, 273 "Montage industriell vorgefertigter Normfenster"). - BayObLG, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94 Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Backen von Bauernbrot überhaupt um eine handwerkliche Tätigkeit handelt (hiervon ist das Amtsgericht offensichtlich ausgegangen) oder ob lediglich ein nicht eintragungspflichtiges Minderhandwerk (vgl. hierzu BVerwGE 17, 230/233; 25, 66/69; 28, 128/130; BayObLG GewA 1989, 167/168 = BayVBl. 1989, 443 = DÖV 1990, 77/78; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks 2.Auf 1. HwO § 1 Rn.33) vorliegt.
- OLG Köln, 04.03.1980 - 3 Ss 42/80
Kriterien für das handwerksmäßige Betreiben einer Gebäudereinigertätigkeit; …
nicht erfaßt, zu deren einwandfreier und gefahrloser Ausführung es einer handwerklichen, in der Regel durch die sechs- bis neunjährige Lehr- und Gesellenzeit zu erlangenden Befähigung nicht bedarf (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.1963 = MDR 1964, 263; 16.09.1966 = MDR 1967, 240 = Gew Arch 1967, 109; 24.10.1967 = MDR 1968, 172 = Gew Arch 1968, 59 sowie 16.1.196 = Gew Arch 1968, 161; vgl. ferner OLG Stuttgart MDR 1971, 780 [OLG Stuttgart 21.04.1971 - 3 Ss 169/71] ; BayOblG Gew Arch 1976, 386; VGH Kassel Gew Arch 1977, VG Minden Gew Arch 1976, 384; OLG Frankfurt Gew Arch 1978, 25; Dohrn in Gew Arch 1976, 385, 386). - VGH Hessen, 02.09.1975 - II OE 66/74
- BVerwG, 08.09.1972 - I B 62.72
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anspruch auf …
- BVerwG, 16.01.1968 - I C 58.65
Tätigsein als Fensterputzer ohne Eintragung in der Handwerksrolle - Reinigung …
- BVerwG, 29.08.1972 - I B 60.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung von …