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   BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21   

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BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21 (https://dejure.org/2023,11880)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2023 - 1 WB 47.21 (https://dejure.org/2023,11880)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 (https://dejure.org/2023,11880)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    WBO § 3 Abs. 2 ; ZDv A-1420/37 Nr. 205 Buchst. g)
    Wegversetzung eines Soldaten vom Planungsamt der Bundeswehr; Ableitung eines Anspruchs auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung eines Soldaten aus der Fürsorgepflicht

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats verweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 Rn. 13 m. w. N.), ergeben sich daraus für den vorliegenden Fall keine anderen Maßstäbe.
  • BVerwG, 28.10.2008 - 1 WB 49.07

    Vertrauensperson; Anhörung zu Personalmaßnahme; Belehrung über Möglichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist im Falle der Anfechtung einer Personalmaßnahme der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 , vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 Rn. 51 und vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 28.15

    Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist im Falle der Anfechtung einer Personalmaßnahme der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 , vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 Rn. 51 und vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Die Nachholung einer Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat ist rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die Personalmaßnahme ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung noch in diese Entscheidung einbeziehen kann (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 LS 4 und S. 3 f.).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist im Falle der Anfechtung einer Personalmaßnahme der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 , vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 Rn. 51 und vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ), wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" (in der hier anzuwendenden Version 1, gültig ab 15. Juni 202o) ergeben.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 42.22

    Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Nachholung einer Anhörung des Personalrats rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die Personalmaßnahme ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung noch in diese Entscheidung einbeziehen kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 51 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19

    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der

    Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder hier die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 31; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 17.01.2024 - 1 W-VR 9.23
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Falle einer sog. Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne trifft; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 30 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.07.2023 - 1 W-VR 11.23
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 27; zu einem Laufbahnwechsel s. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 22 und vom 1. September 2021 - 1 WB 33.20 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 8 Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2023 - 6 B 260/23

    Untersuchungsanordnung; Sachlichkeitsgebot

    Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechungein dienstliches Bedürfnis für die (Weg-)Umsetzung eines Beamten grundsätzlich bereits aufgrund dessen objektiver Beteiligung am innerdienstlichen Spannungsverhältnis bejaht, d. h. unabhängig von der Verteilung der Verantwortungsanteile, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.4.2023 - 1 WB 47.21 -, juris Rn. 30 f. und OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2022 - 6 B 667/22 -, juris Rn. 39 m. w. N. sowie Bay. VGH, Beschluss vom 30.9.2022 - 3 CS 22.1607 -, juris Rn. 8.
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