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   BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11   

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https://dejure.org/2011,5445
BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11 (https://dejure.org/2011,5445)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2011 - 4 BN 9.11 (https://dejure.org/2011,5445)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 (https://dejure.org/2011,5445)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 VWGO
    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Einordnung eines Einzelhandelsbetriebs mit einer Fläche von höchstens 400 qm (sog. Nachbarschaftsladen) als ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO; Einordnung des Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch des Schutzes einer ...

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Einordnung eines Einzelhandelsbetriebs mit einer Fläche von höchstens 400 qm (sog. Nachbarschaftsladen) als ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO; Einordnung des Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch des Schutzes einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist Einzelhandelsbetrieb festsetzungsfähiger Anlagentyp?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandel: Welche Anlagentypen können ausgeschlossen werden? (IBR 2012, 1321)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 205
  • ZfBR 2011, 683
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11
    Eine Planung konkreter Projekte ist ihr aber auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 ; Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 S. 21 sowie vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 20 S. 12 f.).

    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O. sowie Beschlüsse vom 8. November 2004 a.a.O. und 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 ).

    Im Übrigen verlangt § 1 Abs. 9 BauNVO das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, nämlich solcher, die gerade die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Anlagen rechtfertigen (Urteile vom 22. Mai 1987 a.a.O. S. 320 f. sowie vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13).

  • BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11
    Eine Planung konkreter Projekte ist ihr aber auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 ; Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 S. 21 sowie vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 20 S. 12 f.).

    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O. sowie Beschlüsse vom 8. November 2004 a.a.O. und 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 ).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11
    Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14; stRspr).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11
    Im Übrigen verlangt § 1 Abs. 9 BauNVO das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, nämlich solcher, die gerade die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Anlagen rechtfertigen (Urteile vom 22. Mai 1987 a.a.O. S. 320 f. sowie vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13).
  • BVerwG, 27.07.1998 - 4 BN 31.98

    Bebauungsplan; Festsetzungen über Einzelhandelsbetriebe; Branchendifferenzierung;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11
    Eine Planung konkreter Projekte ist ihr aber auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 ; Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 S. 21 sowie vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 20 S. 12 f.).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11
    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O. sowie Beschlüsse vom 8. November 2004 a.a.O. und 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 ).
  • OVG Hamburg, 08.06.2016 - 2 E 6/15

    Umwandlung einer als Parkplatz genutzten Fläche durch Bebauungsplan als Maßnahme

    Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen, d.h. Unterarten von Nutzungen, beziehen müssen (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, BauR 2012, 205; v. 27.7.1998, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25).

    Der Ausschluss muss sich vielmehr auf bestimmte Anlagentypen beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (siehe BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O.; v. 27.7.1998, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan zum Schutz zentraler

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 - BVerwG 4 BN 39.04 -, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 - BVerwG 4 BN 9.11 -, juris RdNr. 6).

    Das setzt aber - wie bereits ausgeführt - voraus, dass Betriebe unter bzw. über den von der Gemeinde festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 - BVerwG 4 BN 9.11 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2013 - 8 C 11067/12

    Bauplanung; Offenlegung des Planentwurfs; Umweltgutachten; Ausschluss

    Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von "bis zu 400 m²" umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

    Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - 2 D 77/15

    Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans hinsichtlich Innenstadtentwicklung;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = juris Rn. 22, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, juris Rn. 5, vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 S. 21 = juris Rn. 6.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10302/14

    Keine Bäckereifiliale mit Sitzplätzen in Altstadt von Bernkastel-Kues

    Dem Normcharakter des Bebauungsplans entsprechend dürfen sich die Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagentypen beziehen, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden sind und etwa nach Gattungsbezeichnungen - wie hier - voneinander abgrenzbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9/11-, ZfBR 2011, 683, Rn. 5).

    Dass die Kriterien zur Beschreibung dieser Anlagentypen auf betriebswirtschaftliche Aspekte abstellen und nicht jeweils für sich einen bodenrechtlichen Bezug aufweisen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin ebenso unschädlich wie etwa die bei Einzelhandelsbetrieben anerkannte Differenzierung nach der Größe der Verkaufsfläche oder dem Zuschnitt des Sortiments (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011, a.a.O.; Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399).

  • OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11

    Einzelhandelsausschluss bewirkt keine Beeinträchtigung der Leitfunktion eines

    Es muss sich dabei jeweils um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, BauR 2012, 205; v. 27.7.1998, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2012 - 2 D 50/10

    Nachweispflichten für das Vorliegen der städtebauliche Erforderlichkeit der

    Da es im Bauplanungsrecht um die Zulassung/den Ausschluss bestimmter in der sozialen Realität vorkommender Betriebstypen geht, vgl. insoweit allgemein etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.2014 - 2 L 6/13

    Verbrauchermarkt im allgemeinen Wohngebiet

    Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beigeladene hinreichend dargelegt hat, dass Einzelhandelsbetriebe unter bzw. über der von ihr festgesetzten Größe von 200 m² unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 - 4 BN 9.11 -, ZfBR 2011, 683, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2021 - 2 D 96/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = juris Rn. 22, und Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, juris Rn. 5, und vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris Rn. 6.
  • BVerwG, 28.07.2021 - 4 BN 23.21

    Statthaftigkeit der Zulassung der Revision wegen Divergenz

    Die Beschwerde arbeitet weder in Bezug auf das Urteil des Senats vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - (BVerwGE 153, 16) noch hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 - (ZfBR 2011, 683) einen Rechtssatzwiderspruch heraus, sondern wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, diese Entscheidungen fehlerhaft angewandt zu haben.
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