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   BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17   

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https://dejure.org/2017,35761
BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17 (https://dejure.org/2017,35761)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2017 - 2 B 10.17 (https://dejure.org/2017,35761)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2017 - 2 B 10.17 (https://dejure.org/2017,35761)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache; Verletzung des Postgeheimnisses durch Öffnung dienstlich zugänglicher Postsendungen

  • rewis.io

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen des Öffnens von Postsendungen und Diebstahlsversuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache; Verletzung des Postgeheimnisses durch Öffnung dienstlich zugänglicher Postsendungen

  • rechtsportal.de

    Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache; Verletzung des Postgeheimnisses durch Öffnung dienstlich zugänglicher Postsendungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.06.2016 - 2 B 24.15

    Disziplinarrechtlicher Milderungsgrund bei Verletzung des Postgeheimnisses

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache voraus, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 38 Rn. 27 m.w.N., Beschluss vom 24. Juni 2016 - 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 9).

    Denn sie stellt als solche bereits ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden muss, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachrechtlich (§ 39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 Rn. 34, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 9).

    In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz jedoch grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewichtet, weil es sich stets um eine einzelfallbezogene Würdigung handelt, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 2 B 49.10 - IÖD 2011, 46, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 24. Juni 2016 - 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 13).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17
    Die Revision ist auch nicht wegen einer mit der Beschwerde geltend gemachten Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - (BVerwGE 147, 229) zuzulassen (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Die Beschwerde bezieht sich auf den Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwaltungsgerichte bei der Gesamtwürdigung offen dafür sein müssen, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen und nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden dürfen, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens und belastenden Gesichtspunkten gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache voraus, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 38 Rn. 27 m.w.N., Beschluss vom 24. Juni 2016 - 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 9).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17
    Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).
  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 B 18.07

    Zweck und Voraussetzungen der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge und deren

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17
    In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz jedoch grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewichtet, weil es sich stets um eine einzelfallbezogene Würdigung handelt, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 2 B 49.10 - IÖD 2011, 46, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 24. Juni 2016 - 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 13).
  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 49.10

    Nichtzulassungsbeschwerde in Disziplinarverfahren; Abweichungsrüge;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 10.17
    In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz jedoch grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewichtet, weil es sich stets um eine einzelfallbezogene Würdigung handelt, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 2 B 49.10 - IÖD 2011, 46, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 24. Juni 2016 - 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 13).
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