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BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 133, 2084
Ernennung eines Testamentsvollstreckers mit gleichzeitiger Übertragung der Verfügungsbefugnis über alle Konten und Bankdepots - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 2084
Testamentsauslegung im Falle der Bestimmung einer Person zum Testamentsvollstrecker und zum Verfügungsberechtigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf Einziehung eines Erbscheins; Auslegung eines Testaments; Bestimmung zur Alleinerbin; Berücksichtigung der Wertverhältnisse der einzelnen Zuwendungen
Verfahrensgang
- AG Kaufbeuren - VI 242/99
- LG Kempten - 42 T 1812/03
- LG Kempten - 42 T 243/03 T 1812/03
- BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1593
- FamRZ 2005, 478
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.). - BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
Auszug aus BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270;… MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84). - BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01
Auslegung eines Testaments
Auszug aus BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270;… MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
- BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; …
Auszug aus BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.). - BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
Auszug aus BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.). - BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
Auszug aus BayObLG, 03.06.2004 - 1Z BR 5/04
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.).