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   BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 155/87   

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https://dejure.org/1988,4775
BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 155/87 (https://dejure.org/1988,4775)
BayObLG, Entscheidung vom 04.02.1988 - BReg. 3 Z 155/87 (https://dejure.org/1988,4775)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - BReg. 3 Z 155/87 (https://dejure.org/1988,4775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Einleitung; Auflösungsverfahren; Satzungsmangel; Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen; Firmenlöschungsverfahren

Papierfundstellen

  • WM 1988, 664
  • Rpfleger 1988, 240
  • BayObLGZ 1988, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 02.03.1983 - BReg. 3 Z 17/83
    Auszug aus BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 155/87
    Das Verfahren nach § 43 Abs. 2 KWG i.V.m. § 142 FGG ist jedoch ein spezielles Verfahren, das von demjenigen nach § 144 a FGG zu unterscheiden ist (BayObLGZ 1983, 54/58; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 12. Aufl., RdNr. 1, Jansen, RdNr. 2, je zu § 144 a).
  • OLG München, 09.06.2005 - 31 Wx 8/05

    Unzulässige Bezeichnung der Gesellschaft nach Versicherungsaufsichtsgesetz -

    Bei einem festgestellten Rechtsverstoß ist die Löschung der Firma bzw. des unzulässigen Zusatzes oder des Unternehmensgegenstandes zwingend vorgeschrieben (vgl. BayObLGZ 1988, 32/35; Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 142 Rn. 34).

    § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VAG eröffnet dem Registergericht weder ein Handlungs- noch ein Entscheidungsermessen, wie dies § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG vorsieht (vgl. zur entsprechend ausgestalteten Vorschrift des § 43 Abs. 2 KWG: BayObLGZ 1988, 32/35; Keidel/Krafka/Willer Registerrecht 6. Aufl. Rn. 450).

  • BayObLG, 03.02.1999 - 3Z BR 297/98

    Unzulässige Firmenbestandteil "Investment Consult"

    Entscheidend ist vielmehr das Durchschnittsverständnis der am Investmentgeschäftsverkehr teilnehmenden Personen (vgl. BayObLGZ 1988, 32/37).

    Dann können beide Begriffe auch als selbständige Umschreibung je eines besonderen Geschäftszweiges des Unternehmens verstanden werden (vgl. BayObLGZ 1988, 32/37).

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