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   BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92   

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https://dejure.org/1992,3551
BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92 (https://dejure.org/1992,3551)
BayObLG, Entscheidung vom 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92 (https://dejure.org/1992,3551)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - 3 ObOWi 86/92 (https://dejure.org/1992,3551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; Belassen der eigenmächtigen Zweckentfremdung des Benutzers durch Verfügungsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRVerbG Art. 6 § 2 Abs. 1; OWiG § 8
    Zum Tatbestand des Art.6 § 2 Abs. 1 MRVerbG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 478
  • NStZ 1993, 140
  • BayObLGSt 1992, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    b) Die weite Auslegung der Zweckentfremdungshandlungen in der Rechtsprechung (BVerfGE 38, 348 = NJW 1975, 727 ; BVerwG NJW 1977, 2280 ), die sich insbesondere darauf stützt, dass wegen der in Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG enthaltenen Verweisung auf § 1 Abs. 1 "Verwenden" und "Überlassen" nur Unterbegriffe des Merkmals "anderen als Wohnzwecken zuführen" seien und damit auch die Fälle des vermeidbaren Leerstehenlassens und des ungerechtfertigten Abbruchs erfaßt würden, ändert nichts an dem Erfordernis, dass der Verfügungsberechtigte Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist und den rechtwidrigen Zustand selbst herbeiführt.

    Der Eigentümer hat nur die durch das repressive Verbot der Zweckentfremdung ausgelöste Beeinträchtigung der Verfügungsbefugnis über seinen Eigentumsgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinzunehmen (BVerfG NJW 1975, 727/730).

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Die bloße tatsächliche Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern (hier etwa durch Kündigung und Räumungsklage), oder eine sittliche Verpflichtung, dies zu tun, kann nicht als ausreichender Grund für die Annahme einer Garantenpflicht angesehen werden (BGHSt 30, 391/394).

    Die weitgehende Gleichstellung eines bloß untätig bleibenden Eigentümers mit dem eigentlichen Rechtsverletzer, durch die er zu dessen "Komplizen" würde, ist mit dem Sinn der Garantenhaftung, die ein Einstehenmüssen für die Unversehrtheit des geschützten Rechtsgutes voraussetzt, nicht mehr zu, vereinbaren (BGHSt 30, 391/395).

  • BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73

    Überfahrener Radfahrer - § 221 StGB, Garantenstellung, Ingerenz,

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Bei der im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken fehlt es nämlich sowohl an einem objektiv (in Beziehung auf den Schutz des betroffenen Rechtsguts) pflichtwidrigen Vorverhalten als auch an der Herbeiführung einer adäquaten Gefahr für die Zweckentfremdung durch den Mieter, insbesondere aber an einer Erhöhung des Grades dieser Gefahr durch die Untätigkeit (vgl. BGHSt 19, 152 /154; 25, 218/221; BayObLG NjW 1953, 556; LK 13 Rn. 32, 33; Schönke/Schröder § 13 Rn. 34 bis 35 a, jeweils m. w. Nachweisen).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Die verfassungsrechtliche Forderung einer am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung des Privateigentümers (Art. 14 Abs. 3 GG ) umfaßt zwar das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsgegenstände angewiesen sind (BVerfG NJW 1974, 1499 ).
  • BGH, 13.11.1963 - 4 StR 267/63
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Bei der im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken fehlt es nämlich sowohl an einem objektiv (in Beziehung auf den Schutz des betroffenen Rechtsguts) pflichtwidrigen Vorverhalten als auch an der Herbeiführung einer adäquaten Gefahr für die Zweckentfremdung durch den Mieter, insbesondere aber an einer Erhöhung des Grades dieser Gefahr durch die Untätigkeit (vgl. BGHSt 19, 152 /154; 25, 218/221; BayObLG NjW 1953, 556; LK 13 Rn. 32, 33; Schönke/Schröder § 13 Rn. 34 bis 35 a, jeweils m. w. Nachweisen).
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    b) Die weite Auslegung der Zweckentfremdungshandlungen in der Rechtsprechung (BVerfGE 38, 348 = NJW 1975, 727 ; BVerwG NJW 1977, 2280 ), die sich insbesondere darauf stützt, dass wegen der in Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG enthaltenen Verweisung auf § 1 Abs. 1 "Verwenden" und "Überlassen" nur Unterbegriffe des Merkmals "anderen als Wohnzwecken zuführen" seien und damit auch die Fälle des vermeidbaren Leerstehenlassens und des ungerechtfertigten Abbruchs erfaßt würden, ändert nichts an dem Erfordernis, dass der Verfügungsberechtigte Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist und den rechtwidrigen Zustand selbst herbeiführt.
  • BGH, 07.02.1979 - 2 StR 523/78

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als Vorraussetzung für

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Die Einräumung der tatsächlichen Gewalt setzt voraus, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat, bevor er diese dem anderen überträgt oder dessen Zugriff (freiwillig) duldet (vgl.BGHSt 28, 294 zu § 16 KriegswaffG a.F.).
  • BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76

    Überlassen einer Schußwaffe

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Der Begriff des Überlassens findet sich in zahlreichen Vorschriften des Strafrechts und ist durch die Übertragung des Besitzes oder zumindest durch die Einräumung der tatsächlichen Gewalt gekennzeichnet, wozu auch gehört, dass das Ansichnehmen durch einen anderen zugelassen wird (z.B. LK StGB 10.Aufl. § 149 Rn. 5; Schönke/Schröder StGB 24.Aufl. § 149 Rn.6; LK § 184 Rn. 21; Schönke/Schröder § 184 Rn.8; LK § 311 b Rn. 12; Schönke/Schröder § 311 b Rn.6; LK § 323 b Rn. 20 u. 21 m. Hinweis auf weitere Vorschriften; Schönke/Schröder § 323 b Rn. 9; Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG ; BayObLGSt 1976, 173 = NJW 1977, 1737 zum Waffengesetz ; § 2 Abs. 2 KriegswaffG; § 29 Abs. 1 Nr. 6 b. BtMG ; BayObLGSt 1949 bis 1951, 385/387 zu § 367 Nr. 3 StGB a.F.; Steindorf in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze - Stand Februar 1992 - § 3 SprengG Anm.5 j).
  • BayObLG, 14.04.1983 - 3 ObOWi 40/83
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    c) Die Überlegungen der Rechtsprechung zur Annahme einer Dauerordnungswidrigkeit bei der Zweckentfremdung von Wohnraum (BayObLGSt 1983, 43/44) nötigen nicht zu der Annahme, das Belassen eines in Einklang mit der Rechtsordnung überlassenen Wohnraums werde zum ordnungswidrigen Überlassen, wenn der Vermieter gegen die vom Mieter herbeigeführte Zweckentfremdung nicht einschreite.
  • BayObLG, 24.10.1977 - 3 ObOWi 8/77
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
    Normadressaten der Bußgeldvorschrift sind zum einen der Benutzer der Räume, welcher zweckentfremdet verwendet und damit die Benutzungsart ändert, und zum anderen der Verfügungsberechtigte, der einen anderen Benutzungszweck festlegt, der nicht Wohnzweck ist, wobei für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit allerdings nicht die Änderung der Zweckbestimmung durch bloßes Rechtsgeschäft (z.B. Mietvertrag) genügt, sondern erst die Überlassung des Raums zu wohnfremden Zwecken (BayObLGSt 1977, 165/166).
  • OLG Hamm, 22.12.2004 - 3 Ss OWi 337/04

    Verjährung; Dauerordnungswidrigkeit; Nutzungänderung von Wohnraum

    Für die Änderung der Nutzung von Wohnraum ist aber auch in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich insoweit um eine Dauerordnungswidrigkeit handelt (für die Zweckentfremdung von Wohnraum: BayObLGSt 1983, 43, 44 und NJW 1993, 478; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 709, 710).
  • VG München, 28.08.2019 - M 9 K 16.5910

    Störerauswahl bei zweckentfremdungsrechtlichem Grundbescheid

    Damit kann offenbleiben, ob die Klägerin eine Ordnungswidrigkeit begangen hat oder eine Ordnungswidrigkeit an einer fehlenden Garantenpflicht bei Vorliegen eines Unterlassen scheitert (BayOblG, B.v. 7.10.1992 - 3 OBOWi 86/92 - BayOblGSt 1992, 109).
  • KG, 03.02.1999 - 5 Ws (B) 691/98

    Aufhebung einer Geldbuße wegen des Betreibens eines Bordells in einer

    Denn die Aufrechterhaltung der zweckfremden Nutzung kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der zuvor schon das Entstehen des ordnungswidrigen Zustandes bewirkt hat und dafür verantwortlich ist (vgl. BayObLG NJW 1993, 478, 479).
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