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   BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81   

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BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81 (https://dejure.org/1981,3840)
BayObLG, Entscheidung vom 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81 (https://dejure.org/1981,3840)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Mai 1981 - BReg. 1 Z 14/81 (https://dejure.org/1981,3840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1982, 50 (Ls.)
  • BayObLGZ 1981, 178
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 10.04.1975 - BReg. 1 Z 56/74
    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Da der Erblasser nach dem 31.12.1978 verstorben ist und ein Nachlaßabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich nicht a.a.O. S. 10) nichts geändert hätte (vgl. hierzu BayObLGZ 1975, 153/156 = NJW 1975, 1602 /1603 mit Nachw.).

    (1) Nach Art. 15 EGBGB , den Lehre und Rechtsprechung zur allseitigen Kollisionsnorm entwickelt haben (BGH NJW 1969, 369; BGH IPRax 1981, 23 /24 m. Anm. Otto a.a.O. S. 11 ff.; BayObLGZ 1975, 153 /155 = ZfRV 1975, 2371238 m. Anm. Hoyer und weit. Nachw.), beurteilt sich das eheliche Güterrecht nach dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung, hier demnach nach österreichischem Recht.

    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob Art. 15 EGBGB im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau noch Bestand hat (im Ergebnis bejahend BGH IPRax 1981, 23/24 und Otto a.a.O. S. 13) und welche Folgerungen man bei Verneinung der Frage zu ziehen hätte (vgl. BayObLGZ 1975, 153 /155 m.Nachw.).

  • BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80
    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Staatsangehörigkeit erworben hat, an der allein die Neuregelung des österreichischen Staatsangehörigkeitsrechts durch das Bundesgesetz vom 15.7.1965 (Text: BergmannlFerid RdNr. 3), jedenfalls nach § 2369 BGB zur Erteilung eines territorial beschränkten sog. Fremdrechtserbscheins gegeben gewesen ( BayObLGZ 1980, 276 /280; Staudinger § 2369 BGB RdNrn. 14, 15, 20 ff.; KeidellKuntze/Winkler § 73 FGG RdNr. 32, je mit Nachw.).

    Das bedeutet, daß auf das Heimatrecht einschließlich seiner Kollisionsnormen Bezug genommen wird (BayObLGZ 1980, 276/282 mit weit. Nachw.).

    Für einen im Ausland nach dem 31.12.1978 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen folgt daraus - abweichend von der bis 31.12.1978 bestehenden Rechtslage -, daß hinsichtlich des im Ausland belegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses grundsätzlich uneingeschränkt österreichisches Recht anzuwenden ist (BayObLGZ 1980, 276/282 f. mit umfangr. Nachw.).

  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 31, 5, 7; 36, 201, 204; 48, 374, 378) und auch schon des Reichsgerichtes ( RGZ 65, 270, 274) ist dabei die Übergabe einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung erforderlich; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieser Erklärung reicht dagegen nicht aus.
  • BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67

    Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 31, 5, 7; 36, 201, 204; 48, 374, 378) und auch schon des Reichsgerichtes ( RGZ 65, 270, 274) ist dabei die Übergabe einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung erforderlich; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieser Erklärung reicht dagegen nicht aus.
  • BGH, 14.12.1961 - V ZB 20/61

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 31, 5, 7; 36, 201, 204; 48, 374, 378) und auch schon des Reichsgerichtes ( RGZ 65, 270, 274) ist dabei die Übergabe einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung erforderlich; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieser Erklärung reicht dagegen nicht aus.
  • RG, 09.03.1907 - V 329/06

    1. Ist ein von einem Ehegatten formgerecht erklärter Widerruf eines von den

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 31, 5, 7; 36, 201, 204; 48, 374, 378) und auch schon des Reichsgerichtes ( RGZ 65, 270, 274) ist dabei die Übergabe einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung erforderlich; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieser Erklärung reicht dagegen nicht aus.
  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 109/66

    Rücktrittsvorbehalt eines Erblassers im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Pflege

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine solche Abmahnung gemäß § 242 8GB vor Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts bei einem Erb- und Unterhaltsvertrag für erforderlich gehalten (Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 109/66 = LM BGB § 242 (Cd) Nr. 118).
  • BGH, 22.01.1981 - IVa ZR 97/80

    Setzt Rücktritt vom Erbvertrag Abmahnung voraus?

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    BGH, Urteil vom 22.1.1981 - IVa ZR 97/80 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die am 12. März 1976 verstorbene Erblasserin und der Beklagte schlossen am 23. Juni 1972 einen Erb- und Unterhaltsvertrag, in dem die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Alleinerben einsetzte und der Beklagte versprach, die Erblasserin bis zu ihrem Lebensende zu warten, zu verpflegen und ihr eine Rente zu zahlen sowie für sie entstehende Krankheitskosten zu tragen.
  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
    Auszug aus BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81
    Die Beteiligte zu 1) war nicht Verwalter des Gesamtguts ( § 1472 Abs. 4 BGB ); demzufolge ist die Gütergemeinschaft in eine Liquidationsgemeinschaft übergegangen, denn die Beteiligte zu 1) ist nicht Alleinerbin ihres Mannes geworden (BayObLGZ 1981 Nr. 11 = Beschluß vom 9.3.1981 - BReg. 1 Z 82/80; MünchKomm BGB § 1482 RdNrn. 3, 4).
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