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   BayObLG, 15.01.2004 - 3Z BR 227/03   

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https://dejure.org/2004,16394
BayObLG, 15.01.2004 - 3Z BR 227/03 (https://dejure.org/2004,16394)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.2004 - 3Z BR 227/03 (https://dejure.org/2004,16394)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 3Z BR 227/03 (https://dejure.org/2004,16394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung; Persönliche Befugnis des Vereinsvorstands zur Einberufung einer Mitgliederversammlung

  • Judicialis

    FGG § 19; ; FGG § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 19 § 27
    Auslegung einer Beschwerde im Vereinsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schachbund.de (Kurzinformation)

    Ist eine Mitgliederversammlung in der Ferienzeit zulässig?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.07.1986 - BReg. 3 Z 62/86

    D-e

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2004 - 3Z BR 227/03
    Antragsgegner des Ermächtigungsverfahrens nach § 37 Abs. 2 BGB, § 160 FGG ist der Verein und nicht dessen Vorstand (BayObLGZ 1986, 289/291; Bassenge/Roth/Herbst FGG/RPflG 9.Aufl. § 160 Rn. 2; Keidel/Winkler FGG 15.Aufl. § 160 Rn. 4; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8.Aufl. Rn. 806).

    Der 1.Vorsitzende und weitere Beteiligte ist nicht selbst unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weil er als Vorstand keine persönliche Befugnis zur Einberufung der Mitgliederversammlung hat, sondern nur eine abgeleitete organschaftliche für den Verein (BayObLGZ 1986, 289/293).

  • BGH, 13.01.1953 - IV ZB 94/52

    Freiwillige Gerichtsbarkeit Beschwerde

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2004 - 3Z BR 227/03
    Eine Beschwerdeschrift muss die Person des Beschwerdeführers bezeichnen (BGHZ 8, 299; BayObLGZ 1985, 272/275).
  • BayObLG, 18.07.1985 - BReg. 3 Z 62/85

    Zur Rechtsfähigkeit einer englischen "private company limited" im Inland

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2004 - 3Z BR 227/03
    Eine Beschwerdeschrift muss die Person des Beschwerdeführers bezeichnen (BGHZ 8, 299; BayObLGZ 1985, 272/275).
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