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   BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03   

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BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03 (https://dejure.org/2003,13389)
BayObLG, Entscheidung vom 16.10.2003 - 5St RR 285/03 (https://dejure.org/2003,13389)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 5St RR 285/03 (https://dejure.org/2003,13389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 230; ; StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 230 § 247 § 338 Nr. 5
    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen - Ausnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absoluter Revisionsgrund; Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen ; Einflussnahmemöglichkeit des Angeklagten; Recht auf effektive Ausübung des Fragerechts ; Gesetzliches Vereidigungsverbot ; Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten ; Beruhen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift auf die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 8.2.2000 verweist (NStZ 2000, 328), lässt sie außer Betracht, dass die dort geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen erfolgte (die Formrüge scheiterte an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie berührt deshalb die gefestigte Rechtsprechung nach Maßgabe der zitierten Entscheidungen der vier anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht.

  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Zwar verweist die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in ihrer den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Antragsbegründung vom 22.8.2003 zutreffend darauf, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.12.1968 (BGHSt 22, 289/297) in einem Fall, in dem - wie hier - von der Vereidigung einer Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen worden war, in der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO gesehen hat, "weil es sich mit Rücksicht auf das Ergebnis der Verhandlungen zu diesem Punkt ... insofern nicht um einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung handelte".

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist allenfalls dann zuzulassen, wenn der Verfahrensfehler das Urteil ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, etwa weil dies bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2002, 102), weil eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Vereidigungsentscheidung wegen eines gesetzlichen Vereidigungsverbots ohnehin von vornherein ausgeschlossen war (BGH NStZ-RR 2003, 100) oder weil der Angeklagte nach der vorschriftswidrigen Entlassung des Zeugen auf weitere Fragen an diesen ausdrücklich verzichtet hat und dies im Protokoll vermerkt ist (BGH NStZ 1998, 425).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Ausnahme von den zitierten Grundsätzen allenfalls dann zuzulassen, wenn der Verfahrensfehler das Urteil ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, etwa weil dies bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2002, 102), weil eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Vereidigungsentscheidung wegen eines gesetzlichen Vereidigungsverbots ohnehin von vornherein ausgeschlossen war (BGH NStZ-RR 2003, 100) oder weil der Angeklagte nach der vorschriftswidrigen Entlassung des Zeugen auf weitere Fragen an diesen ausdrücklich verzichtet hat und dies im Protokoll vermerkt ist (BGH NStZ 1998, 425).

  • BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98

    Behandlung der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentlicher Teil

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
  • BGH, 20.10.1982 - 2 StR 263/82

    Zulässigkeit des Ausschlusses des Angeklagten während der Erörterung über eine

    Auszug aus BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03
    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).
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