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   BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01   

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https://dejure.org/2001,7462
BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01 (https://dejure.org/2001,7462)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.2001 - 1Z AR 3/01 (https://dejure.org/2001,7462)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 2001 - 1Z AR 3/01 (https://dejure.org/2001,7462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensübernahme; Adoptionsverfahren; Wohnsitzwechsel

  • Judicialis

    FGG § 43b; ; FGG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG §§ 43b, 46
    Abgabe des Adoptionsverfahrens an das Gericht des neuen Wohnorts des Annehmenden und des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Kaufbeuren - 2 AR 4/01
  • AG Weilheim - XVI 3/00
  • BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1536
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 26.07.1983 - Allg. Reg. 32/83
    Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01
    a) Auch die Annahme eines Kindes betreffende Angelegenheiten im Sinne von § 43 b Abs. 1 FGG können unter den in § 46 Abs. 1 FGG aufgeführten Voraussetzungen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden (BayObLGZ 1983, 210/211).

    b) Die beteiligten Amtsgerichte können sich über die Abgabe und Übernahme nicht einigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG).Das abgebende Gericht hält sich noch im Zeitpunkt der Abgabe für zuständig (vgl. BayObLGZ 1983, 210/213), möchte die Angelegenheit jedoch aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten durch ein anderes Gericht behandelt wissen.

  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Abgabestreits zuständig (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG), weil die beteiligten Amtsgerichte ihren Sitz in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken haben (vgl. BayObLGZ 1989, 1).
  • BayObLG, 18.01.1993 - 1Z AR 1/93

    Wichtige Gründe; Vormundschaft; Zweckmäßigkeitserwägungen; Abgabe; Verfahren;

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01
    Es liegen wichtige Gründe für eine Abgabe vor, da das um Übernahme angegangene Gericht die Sache unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als dies dem abgebenden Gericht möglich ist (vgl. hierzu BayObLGZ 1988, 236/237 und 1993, 7/8).
  • BayObLG, 07.07.1988 - AR 3 Z 43/88

    Zustimmung des Pfleglings zur Abgabe einer Pflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 1Z AR 3/01
    Es liegen wichtige Gründe für eine Abgabe vor, da das um Übernahme angegangene Gericht die Sache unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als dies dem abgebenden Gericht möglich ist (vgl. hierzu BayObLGZ 1988, 236/237 und 1993, 7/8).
  • OLG Köln, 24.08.2010 - 16 AR 7/10

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über eine Adoption bei

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorlage und die Zuständigkeitsbestimmung richten sich gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz wegen der Einleitung des Verfahrens bereits im Jahre 2006 nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, also vorliegend nach § 46 FGG, der trotz des missverständlichen Wortlauts der Verweisung in Abs. 3 auch auf Adoptionsverfahren nach § 43b FGG anwendbar ist (vgl. zu letzterem BayObLG FamRZ 1984, 203 u. FamRZ 2001, 1536).

    Ein dauerhafter Wohnsitzwechsel des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes kann einen derartigen Grund darstellen (BayObLG FamRZ 2001, 1536; Keidel/ Engelhardt , FGG 15. Auflage, § 46 Rz. 7; siehe auch für die gleich gelagerte Problematik nach neuem Recht in § 4 FamFG die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/6308 S. 176 u. Prütting /Helms, FamFG, § 4 Rz. 16).

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