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   BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93   

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BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93 (https://dejure.org/1993,6863)
BayObLG, Entscheidung vom 30.06.1993 - 4St RR 95/93 (https://dejure.org/1993,6863)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - 4St RR 95/93 (https://dejure.org/1993,6863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 27
  • BayObLGSt 1993, 97
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.12.1987 - 1 B 135.86

    Arzt - Professor - Titelmißbrauch

    Auszug aus BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93
    Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lassen auch nicht erkennen, wie es zu der Annahme gelangt ist, bei der vom Angeklagten verwandten Bezeichnung "Professor" in der Kurzform "Prof." handele es sich um einen Ehrentitel im Sinne des Ordensgesetzes, d.h. eine Bezeichnung, die ohne jede oder zumindest "nennenswerte" Beziehung zur Tätigkeit an einer Hochschule verliehen worden ist (BVerwG NVwZ 1988, 366/367; LG Saarbrücken NJW 1976, 1160; AG Ulm MedR 1985, 189/191; LK/Bubnoff StGB 10. Aufl. § 132 a Rn. 9; Zimmerling Akademische Grade und Titel 1990 Rn. 183; Hillmann VerwA 1988, 370/386 f).

    Ist die im Ausland gebräuchliche Abkürzung des Titels auch mit der in Deutschland üblichen Abkürzung der deutschen Amtsbezeichnung identisch, so ist ihre Verwendung anstatt des Gebrauches der vollständigen und von der deutschen Amtsbezeichnung abweichenden Bezeichnung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Bezeichnung erlangt worden ist, auch nicht annähernd den Bestimmungen entsprechen, unter denen inländische Hochschullehrer die Bezeichnung erlangen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 366; Zimmerling Rn. 189; Hillmann S. 387; a.A. Thieme Deutsches Hochschulrecht 2. Aufl. Rn. 472).

  • BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90
    Auszug aus BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93
    Eine Genehmigungspflicht nach anderen Bestimmungen ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayObLGSt 1991, 35/37).

    Sollte der Angeklagte von der Universität Manila tatsächlich keinen inländischen (philippinischen) Titel erhalten haben, sondern die deutsche Amts- und Dienstbezeichnung "Professor" so kommt eine Strafbarkeit in Betracht, weil der Angeklagte die Voraussetzungen zur Führung einer deutschen Professorenbezeichnung nicht besitzen dürfte (vgl. BayObLGSt 1991, 35/38).

  • LG Saarbrücken, 04.02.1976 - 4 Qs 11/76
    Auszug aus BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93
    Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lassen auch nicht erkennen, wie es zu der Annahme gelangt ist, bei der vom Angeklagten verwandten Bezeichnung "Professor" in der Kurzform "Prof." handele es sich um einen Ehrentitel im Sinne des Ordensgesetzes, d.h. eine Bezeichnung, die ohne jede oder zumindest "nennenswerte" Beziehung zur Tätigkeit an einer Hochschule verliehen worden ist (BVerwG NVwZ 1988, 366/367; LG Saarbrücken NJW 1976, 1160; AG Ulm MedR 1985, 189/191; LK/Bubnoff StGB 10. Aufl. § 132 a Rn. 9; Zimmerling Akademische Grade und Titel 1990 Rn. 183; Hillmann VerwA 1988, 370/386 f).
  • VG Koblenz, 03.03.1994 - 7 K 1618/93

    Genehmigung zur Führung e. ausl Professorentitels (Iran)

    Da dem Kläger eine von der deutschen Amts- und Dienstbezeichnung abweichende Bezeichnung verliehen worden ist, so läge bei der Verwendung der deutschen Bezeichnung "Professor" grundsätzlich ein Verstoß gegen § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. auch BayOblG, NVwZ-RR 1994, S. 27).
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