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EGMR, 02.05.2007 - 78166/01 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- EGMR, 02.05.2007 - 78166/01
- EGMR, 31.05.2007 - 78166/01
Papierfundstellen
- NVwZ 2008, 645
Wird zitiert von ... (3)
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF …
Trotzdem soll nach Ansicht des Rates, der Kommission und des Vereinigten Königreichs aus der Zulässigkeitsentscheidung in der Rechtssache Behrami hervorgehen, dass Maßnahmen, die zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats erforderlich seien, automatisch außerhalb des Geltungsbereichs der Konvention fielen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung Behrami und Behrami/Frankreich und Saramati/Frankreich, Deutschland und Norwegen vom 2. Mai 2007, Nrn. 71412/01 und 78166/01; vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidungen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung Kasumaj/Griechenland vom 5. Juli 2007, Nr. 6974/05, und Entscheidung Gajic/Deutschland vom 28. August 2007, Nr. 31446/02). - Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05
Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission
Trotzdem soll nach Ansicht des Rates, der Kommission und des Vereinigten Königreichs aus der Zulässigkeitsentscheidung in der Rechtssache Behrami hervorgehen, dass Maßnahmen, die zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats erforderlich seien, automatisch außerhalb des Geltungsbereichs der Konvention fielen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung Behrami und Behrami/Frankreich und Saramati/Frankreich, Deutschland und Norwegen vom 2. Mai 2007, Nrn. 71412/01 und 78166/01; vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidungen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung Kasumaj/Griechenland vom 5. Juli 2007, Nr. 6974/05, und Entscheidung Gajic/Deutschland vom 28. August 2007, Nr. 31446/02). - EGMR, 28.08.2007 - 31446/02
S. G.gegen Deutschland
Der Gerichtshof erinnert daran, dass, wenn es um die Verantwortung beitragleistender Staaten für das Tätigwerden bzw. Nichttätigwerden der KFOR geht, sich weniger die Frage stellt, ob die beschwerdegegnerische Regierung im Kosovo extraterritoriale Hoheitsgewalt ausgeübt hat, sondern ob dieser Gerichtshof dafür zuständig ist, den Beitrag dieses Staates zur Zivil- und Sicherheitspräsenz, die die entsprechende Kontrolle im Kosovo ausgeübt hat, nach der Konvention zu prüfen (siehe Behrami und Behrami ./. Frankreich und Saramati ./. Frankreich, Deutschland und Norwegen (Entsch.), Nr. 7412/01 und 78166/01, Randnr. 71, ECHR 2007-...).