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   EGMR, 23.03.2021 - 46595/19   

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https://dejure.org/2021,8961
EGMR, 23.03.2021 - 46595/19 (https://dejure.org/2021,8961)
EGMR, Entscheidung vom 23.03.2021 - 46595/19 (https://dejure.org/2021,8961)
EGMR, Entscheidung vom 23. März 2021 - 46595/19 (https://dejure.org/2021,8961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    M.T. v. THE NETHERLANDS

    Inadmissible (Art. 35) Admissibility criteria;(Art. 35-3-a) Manifestly ill-founded (englisch)

  • milo.bamf.de

    MRK, Art 3; EUV 604/2013
    Eritrea: Überstellung nach Italien für alleinerziehende Mutter mit Kleinkindern zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig; keine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (117)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Außerdem werde auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2021 No. 46595/19 hingewiesen.

    vgl. hierzu Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 100, www.asylumineurope.org; s. dazu auch Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2020, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 21. Oktober 2020, www.gazzettaufficiale.it; und hierzu auch EGMR, Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 33, https://hudoc.echr.coe.int.

    vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 33, https://hudoc.echr.coe.int; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3.

    vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 61, unter Hinweis auf Angaben des "Servizio Centrale" und das von diesem herausgegebene Handbuch "Manuale operativo per l'attivazione e la gestione di servizi di accoglienza e integrazione per richiedenti e titolari di protezione internazionale" zu SIPROIMI-Einrichtungen; vgl. hierzu auch das bereits zitierte Urteil des EGMR vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 54, für den Fall einer alleinerziehenden Frau mit zwei kleinen Kindern, https://hudoc.echr.coe.int.

    Soweit die Beklagte auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2021 - No. 46595/19 - hinweist, können daraus für den Fall des Klägers keine von der Einschätzung des Senats abweichenden Schlüsse gezogen werden.

    vgl. EGMR; Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 54, https://hudoc.echr.coe.int.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Soweit die Beklagte in Verfahren, die Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG nebst Abschiebungsanordnungen nach Italien betreffen, auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2021 - No. 46595/19 - hinweist, können daraus für den Fall des Klägers keine von der Einschätzung des Senats abweichenden Schlüsse gezogen werden.

    vgl. EGMR; Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 54, https://hudoc.echr.coe.int.

  • VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21

    Rücküberstellung vulnerabler Asylsuchender i.R. des Dublin-Verfahrens nach

    Daran hat auch die Entscheidung des EGMR (vom 18.05.2021 - M.T. - nr. 46595/19) nichts grundlegend geändert, wonach psychische Vulnerabilität einer Abschiebung nach Italien nach wie vor entgegenstehen kann und wonach zumindest erforderlich ist, dass durch eine Vorabankündigung des abschiebenden Staates gegenüber Italien unter Hinweis auf die besondere Vulnerabilität des Abzuschiebenden garantiert und sichergestellt wird, dass dieser dort eine seinen besonderen Bedürfnissen entsprechende Behandlung und Unterbringung erfährt.

    Rn. 16 - 23) bzw. es bedarf zumindest einer entsprechenden Vorankündigung der deutschen an die italienischen Behörden, mit der diesen die Rücküberstellung einer Person avisiert wird, die infolge ihrer Vulnerabilität besondere Bedürfnisse hat, damit Italien rechtzeitig Vorsorge dafür treffen kann, dass diesen Bedürfnissen ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - 46595/19 [M.T../. NL]; siehe dazu, dass Italien tatsächlich - außer unmittelbar gegenüber dem EuGH bzw. dem EGMR zwecks Beendigung dort anhängiger Verfahren und zur Vermeidung einer Verurteilung - praktisch nie solche individuellen Zusicherungen gegeben hat und gibt, und zur Unverbindlichkeit der in generellen italienischen Erklärungen zum Ausdruck kommender, bloßer Absichtsbekundungen ausführlich Romer, Asylmagazin 6/2021, 207 [211, 213]).

    Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56).

    Soweit demgegenüber andere Gerichte unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR (Urteil vom 18.05.2021 - 46595/19 [M.T../. NL]) Rücküberstellungen vulnerabler, psychisch erkrankter Asylsuchender nach Italien auch ohne das Vorliegen von Zusicherungen einer adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden als rechtmäßig eingestuft haben (VG München, Beschluss vom 21.09.2021 - M 19 S 21.50527  -, juris und VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2021 - 5 A 524/18 -, juris; siehe im Übrigen schon vor dem Ergehen der EGMR-Entscheidung vom 18.05.2021 die Entscheidung des  VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 13 K 6850/14.A -, juris, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Italien für Asylsuchende in ausreichendem Umfang gewährleistet sei und daher bei Rücküberstellung keine erniedrigende Situation drohe), überzeugt dies nicht.

    Insofern erscheint vielmehr die Schlussfolgerung fraglich, dass die Entscheidung des EGMR vom 18.05.2021 [M.T.] (- Nr. 46595/19 -) auf einen Fall, wie den vorliegenden Fall, übertragbar ist, in dem es um die Rücküberstellung eines möglicherweise schwer psychisch erkrankten Menschen geht.

    Diese Bewertung des Mindestmaßes sei jedoch relativ; sie hänge von allen Umständen des Falles, der Dauer der Behandlung und ihren physischen oder psychischen Auswirkungen ab und in einigen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 48); einer Überstellung nach Italien könnten etwa "materielle, physische oder psychologische" Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 56).

    Für die jüngere Tochter war lediglich eine Blutarmut und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert worden; die Kindesmutter hatte aber nicht vorgetragen, dass das Kind eine spezielle Behandlung benötigte, die in Italien nicht verfügbar wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56).

    Das von den Niederlanden verwendete Standardformular für die Übermittlung von Daten vor der Dublin-Überstellung enthielt zudem einen konkreten Vermerk in Bezug auf die Antragsteller, nämlich dass es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelte (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15).

    Ebenso wenig ist seitens der Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - verbindlich sichergestellt, dass eine Rücküberstellung nach Italien zumindest nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass den italienischen Behörden rechtzeitig vorher die Rücküberstellung eines im Einzelnen hinsichtlich seiner speziellen Bedürfnisse näher als vulnerabel beschriebenen Asylsuchenden durch Vorabmitteilung ausdrücklich avisiert wird, wie dies die niederländischen Behörden in dem vom EGMR entschiedenen Fall (Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56) gehandhabt haben.

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