Rechtsprechung
EuG, 06.04.1990 - T-43/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- EU-Kommission
Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berufskrankheit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- Judicialis
EWG/EAG BeamtStat Art. 78
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.01.1983 - 257/81
K. / Rat
Auszug aus EuG, 06.04.1990 - T-43/89
19 Wenn man der Prämisse zustimmt, wonach, wie der Gerichtshof entschieden hat ( Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1, und vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181 ), die mit den Artikeln 73 und 78 des Statuts eingeführten Regelungen voneinander verschieden und unabhängig sind, ist zu prüfen, ob die Definition der "Berufskrankheit" in Artikel 3 der Sicherungsregelung für die Auslegung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts übernommen werden kann.Der Krankheitszustand des betreffenden Beamten muß in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der von ihm bei den Gemeinschaften ausgeuebten Tätigkeit anhaftenden Risiko stehen ( Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1, Randnr. 20 ).
- EuGH, 24.11.1983 - 342/82
Cohen / Kommission
Auszug aus EuG, 06.04.1990 - T-43/89
21 Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entschieden, daß die Änderung des Artikels 78 des Statuts im Jahre 1972 bezweckt hat, ungerechtfertigte Leistungen zu verhindern, und daß die derzeitige Regelung so auszulegen ist, daß sie solche Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 ausschließt, die sich ausschließlich vor dem Dienstantritt des Beamten zugetragen haben ( Urteil vom 24. November 1983 in der Rechtssache 342/82, Cohen/Kommission, Slg. 1983, 3829, Randnrn. 13 bis 17 ). - EuGH, 20.05.1987 - 242/85
Geist / Kommission
Auszug aus EuG, 06.04.1990 - T-43/89
19 Wenn man der Prämisse zustimmt, wonach, wie der Gerichtshof entschieden hat ( Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1, und vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181 ), die mit den Artikeln 73 und 78 des Statuts eingeführten Regelungen voneinander verschieden und unabhängig sind, ist zu prüfen, ob die Definition der "Berufskrankheit" in Artikel 3 der Sicherungsregelung für die Auslegung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts übernommen werden kann.
- EuGH, 25.02.1992 - C-185/90
Gill / Kommission
Mit diesem Urteil hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89, Walter Gill/Kommission, auf das von der Kommission dagegen eingelegte Rechtsmittel unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht auf.Die geltend gemachte Tatsache sei nämlich Herrn Gill zumindest seit Februar 1989 und dem Gericht wie auch dem Gerichtshof seit dem 14. Februar 1990 bekannt, an dem der Kläger die Bescheinigung vom 24. Februar 1989 in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-43/89 vorgelegt habe.
- EuGH, 04.10.1991 - C-185/90
Kommission / Gill
1) Das Urteil des Gerichts vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89, Gill/Kommission, wird aufgehoben. - Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-181/03
Nardone / Kommission - Rechtsmittel - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - …
24 - Dies war u. a. der im Urteil des Gerichts vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89 (Gill/Kommission, Slg. 1990, II-173, Randnr. 7) anerkannte Fall. - EuG, 29.09.1999 - T-68/97
Neumann und Neumann-Schölles / Kommission
Denn das Statut sei als autonomer Rechtstext in seinem eigenen Zusammenhang und gemäß seinen eigenen Zielen auszulegen (Urteil des Gerichts vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89, Gill/Kommission, Slg. 1990, II-173, Randnr. 20).