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   EuG, 10.05.2016 - T-324/15   

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https://dejure.org/2016,11974
EuG, 10.05.2016 - T-324/15 (https://dejure.org/2016,11974)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2016 - T-324/15 (https://dejure.org/2016,11974)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - T-324/15 (https://dejure.org/2016,11974)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / EUIPO - Andrã (BAG PAX)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke BAG PAX - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen / EUIPO - Andrã (BAG PAX)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke BAG PAX - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 10.06.2010 - T-482/08

    Atlas Transport / OHMI - Hartmann (ATLAS TRANSPORT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-324/15
    Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (Urteile vom 10. Juni 2010, Atlas Transport/HABM - Hartmann [ATLAS TRANSPORT], T-482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 30, vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM - Blueshore Management [FRUIT], T-514/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:316, Rn. 28, und vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM - Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T-381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 26).

    Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten oder gestrichenen Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, ATLAS TRANSPORT, T-482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 31).

  • EuG, 12.03.2014 - T-381/12

    Borrajo Canelo / OHMI - Tecnoazúcar (PALMA MULATA)

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-324/15
    Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (Urteile vom 10. Juni 2010, Atlas Transport/HABM - Hartmann [ATLAS TRANSPORT], T-482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 30, vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM - Blueshore Management [FRUIT], T-514/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:316, Rn. 28, und vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM - Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T-381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 26).
  • EuG, 12.11.2008 - T-281/07

    ecoblue / OHMI - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (Ecoblue)

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-324/15
    Nach der Rechtsprechung nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, doch wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T-281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30, und vom 1. Februar 2013, Coin/HABM - Dynamiki Zoi [Fitcoin], T-272/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:52, Rn. 23).
  • EuG, 01.02.2013 - T-272/11

    Coin / OHMI - Dynamiki Zoi (Fitcoin)

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-324/15
    Nach der Rechtsprechung nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, doch wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T-281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30, und vom 1. Februar 2013, Coin/HABM - Dynamiki Zoi [Fitcoin], T-272/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:52, Rn. 23).
  • EuG, 21.06.2012 - T-514/10

    Fruit of the Loom / OHMI - Blueshore Management (FRUIT)

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-324/15
    Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (Urteile vom 10. Juni 2010, Atlas Transport/HABM - Hartmann [ATLAS TRANSPORT], T-482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 30, vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM - Blueshore Management [FRUIT], T-514/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:316, Rn. 28, und vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM - Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T-381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 26).
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