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   EuG, 10.10.2019 - T-2/19   

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https://dejure.org/2019,34481
EuG, 10.10.2019 - T-2/19 (https://dejure.org/2019,34481)
EuG, Entscheidung vom 10.10.2019 - T-2/19 (https://dejure.org/2019,34481)
EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - T-2/19 (https://dejure.org/2019,34481)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ CRU

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ CRU

    Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen - Abwicklungskonzept für Banco Popular Español - Keine endgültige Ex-post-Bewertung der Banco Popular Español - Keine ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion -

    Algebris und Anchorage haben am 4. Januar 2019 ebenfalls auf Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV beim Gericht beantragt, die "Entscheidung des SRB, keine endgültige Ex-post-Bewertung von Banco Popular durchzuführen, die den Klägerinnen durch Schreiben vom 18. Dezember 2018 bekanntgegeben wurde", für nichtig zu erklären (Rechtssache T-2/19).

    Mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-599/18) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-2/19) hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen jeweils als unzulässig abgewiesen.

    - Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19 aufzuheben;.

    - Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19 aufzuheben und dem SRB seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerinnen des Klageverfahrens in erster Instanz und im Rechtsmittel aufzuerlegen;.

    - äußerst hilfsweise, im Fall einer endgültigen Entscheidung durch den Gerichtshof, die Klage in der Rechtssache T-2/19 vor dem Gericht abzuweisen;.

    Die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741), werden zurückgewiesen.

    50 Vgl. Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    54 Vgl. Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    56 Vgl. Rn. 46 und 47 sowie 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 48 und 49 sowie 50 bis 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    57 Vgl. Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 63 und 64 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    87 Vgl. Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    93 Rn. 54 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 57 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ CRU - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

    Algebris und Anchorage haben am 4. Januar 2019 ebenfalls auf Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV beim Gericht beantragt, die "Entscheidung des SRB, keine endgültige Ex-post-Bewertung von Banco Popular durchzuführen, die den Klägerinnen durch Schreiben vom 18. Dezember 2018 bekanntgegeben wurde", für nichtig zu erklären (Rechtssache T-2/19).

    Mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-599/18) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-2/19) hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen jeweils als unzulässig abgewiesen.

    - Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19 aufzuheben;.

    - Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19 aufzuheben und dem SRB seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerinnen des Klageverfahrens in erster Instanz und im Rechtsmittel aufzuerlegen;.

    - äußerst hilfsweise, im Fall einer endgültigen Entscheidung durch den Gerichtshof, die Klage in der Rechtssache T-2/19 vor dem Gericht abzuweisen;.

    Die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741), werden zurückgewiesen.

    50 Vgl. Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    54 Vgl. Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    56 Vgl. Rn. 46 und 47 sowie 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 48 und 49 sowie 50 bis 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    57 Vgl. Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 63 und 64 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    87 Vgl. Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    93 Rn. 54 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 57 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Algebris (UK) Ltd und die Anchorage Capital Group LLC die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2019, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:741), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der angeblichen Weigerung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), eine endgültige Ex-post -Bewertung der Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular) vorzunehmen, die ihnen mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 mitgeteilt worden sein soll, als unzulässig abgewiesen hat.
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