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   EuG, 10.10.2019 - T-599/18   

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https://dejure.org/2019,34484
EuG, 10.10.2019 - T-599/18 (https://dejure.org/2019,34484)
EuG, Entscheidung vom 10.10.2019 - T-599/18 (https://dejure.org/2019,34484)
EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - T-599/18 (https://dejure.org/2019,34484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aeris Invest/ CRU

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Aeris Invest/ CRU

    Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Abwicklungskonzept für Banco Popular Español - Keine endgültige Ex-Post-Bewertung von Banco Popular Español - Nicht ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion -

    Aeris hat am 5. Oktober 2018 beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen das Schreiben vom 14. September 2018 erhoben (Rechtssache T-599/18).

    Mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-599/18) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-2/19) hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen jeweils als unzulässig abgewiesen.

    - den angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-599/18 insoweit aufzuheben, als er die Klage als unzulässig abweist;.

    - äußerst hilfsweise, im Fall einer endgültigen Entscheidung durch den Gerichtshof, die Klage in der Rechtssache T-599/18 vor dem Gericht abzuweisen;.

    Die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741), werden zurückgewiesen.

    52 Vgl. Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18.

    54 Vgl. Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    56 Vgl. Rn. 46 und 47 sowie 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 48 und 49 sowie 50 bis 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    57 Vgl. Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 63 und 64 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    87 Vgl. Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    93 Rn. 54 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 57 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ CRU - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

    Aeris hat am 5. Oktober 2018 beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen das Schreiben vom 14. September 2018 erhoben (Rechtssache T-599/18).

    Mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-599/18) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741) (im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-2/19) hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen jeweils als unzulässig abgewiesen.

    - den angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-599/18 insoweit aufzuheben, als er die Klage als unzulässig abweist;.

    - äußerst hilfsweise, im Fall einer endgültigen Entscheidung durch den Gerichtshof, die Klage in der Rechtssache T-599/18 vor dem Gericht abzuweisen;.

    Die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, EU:T:2019:740) und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (T-2/19, EU:T:2019:741), werden zurückgewiesen.

    52 Vgl. Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18.

    54 Vgl. Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    56 Vgl. Rn. 46 und 47 sowie 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 48 und 49 sowie 50 bis 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    57 Vgl. Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 63 und 64 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    87 Vgl. Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

    93 Rn. 54 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-599/18 und Rn. 57 ff. des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-2/19.

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Sie macht geltend, der Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), wirke sich unmittelbar auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 aus und das Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes müsse in Anbetracht dieses Beschlusses ergänzt werden.

    Die Klägerin macht geltend, aus den Rn. 48 und 49 des Beschlusses vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), gegen den sie ein Rechtsmittel eingelegt habe, gehe hervor, dass die Verordnung Nr. 806/2014 keinen Ausgleich für die Anteilseigner vorsehe, denen ihr Eigentumsrecht in Fällen wie dem von Banco Popular entzogen werde.

    Das Gericht hat mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), die von der Klägerin erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB, keine endgültige Ex-post -Bewertung von Banco Popular vorzunehmen, abgewiesen.

    Es genügt der Hinweis, dass sich das Gericht im Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), nur zur Situation der Klägerin im Rahmen der Abwicklung von Banco Popular geäußert und befunden hat, dass der in Art. 20 Abs. 12 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Ausgleich in diesem Fall keine Anwendung findet.

    Daraus ergibt sich, dass die auf den betreffenden Einzelfall beschränkten Erwägungen des Gerichts im Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erheblich sind.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), nicht rechtskräftig ist, da die Klägerin ein Rechtsmittel gegen ihn eingelegt hat.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Aeris Invest Sàrl die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/CRU (T-599/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:740), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der angeblichen Weigerung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), eine endgültige Ex-post -Bewertung der Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular) vorzunehmen, die ihr mit Schreiben vom 14. September 2018 mitgeteilt worden sein soll, als unzulässig abgewiesen hat.
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