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   EuG, 17.03.2022 - T-745/18 REC   

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EuG, 17.03.2022 - T-745/18 REC (https://dejure.org/2022,6232)
EuG, Entscheidung vom 17.03.2022 - T-745/18 REC (https://dejure.org/2022,6232)
EuG, Entscheidung vom 17. März 2022 - T-745/18 REC (https://dejure.org/2022,6232)
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  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Auszug aus EuG, 17.03.2022 - T-745/18
    betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644),.

    Am 6. Oktober 2021 hat das Gericht das Urteil Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644) erlassen.

    Mit Schriftsatz, der am 1. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Covestro Deutschland AG, die Berichtigung der Rn. 8, 11, 12, 15, 99, 107, 118, 119, 124, 130, 135, 161, 182, 189, 190, 204 und 208 sowie die Streichung der Rn. 74 und 175 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), beantragt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Gericht kein Schreibfehler und auch keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, als es in den Rn. 9 bis 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), bestimmte Entscheidungen, Beschlüsse, Urteile oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht angeführt hat.

    Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen, die Rn. 11 und 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), umzuformulieren, um die oben in Rn. 6 genannten Entscheidungen und Vorschriften zu berücksichtigen und sie in den Kontext zu setzen.

    Im Einklang mit der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung ist dem Gericht außerdem weder ein Schreibfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung unterlaufen, als es in Rn. 99 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), bestimmte von der Klägerin bezeichnete Einzelheiten nicht erwähnt hat, da in dieser Randnummer nur die wesentlichen Gesichtspunkte der in Rede stehenden Beihilferegelung zusammengefasst werden.

    Überdies kann es gemäß der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens sein, dass die Klägerin eine andere Formulierung der Rn. 8 und 12 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), anstrebt, um eine mehr an dem Vorbringen in der Klageschrift des Hauptsacheverfahrens ausgerichtete Auslegung zum einen des Netzentgeltsystems in seiner Form vor Einführung der Maßnahmen, die den Gegenstand des Hauptsacherechtsstreits bilden, und zum anderen eben dieser Maßnahmen zu erreichen.

    Die Klägerin verlangt nämlich, dass wesentliche Teile bestimmter Randnummern des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), gestrichen oder umformuliert werden, was sie damit begründet, dass das Gericht darin erstens Aussagen in anderen Randnummern des Urteils widersprochen habe, zweitens sich auf unzutreffende Tatsachen gestützt habe und drittens ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend berücksichtigt habe.

    Insoweit kann sich die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 74, 189 und 190 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), wenden, wonach mehrere Argumente der Klägerin unzulässig waren, da sie nicht den in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung aufgestellten Voraussetzungen genügten.

    Die Klägerin kann auch die Würdigung des Gerichts in Rn. 175 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), nicht in Frage stellen, nach der sie kein konkretes Argument gegen die Schlussfolgerungen der Kommission zur vierten Voraussetzung der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgetragen hat.

    Im Einklang mit der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung gehört auch die Entscheidung des Gerichts, im Urteil vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), für die Einordnung eines Beschlusses der BNetzA statt eines Begriffs einen anderen zu verwenden, zur Würdigung durch das Gericht und kann nicht nach Art. 164 der Verfahrensordnung berichtigt werden.

    Aus der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass die Klägerin nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen kann, seine Begründung in den Rn. 99, 118, 119, 130, 135, 182, 204 und 208 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), umzuformulieren, weil diese Begründung ihrer Meinung nach auf einer Verfälschung des Sachverhalts beruht, die von ihr vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt oder anderen Randnummern dieses Urteils widerspricht.

    Als Drittes ist festzustellen, dass auch Rn. 124 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine offenbare Unrichtigkeit aufweist, soweit das Gericht darin ausgeführt hat, dass die deutschen Behörden der Feststellung, zu der die Europäische Kommission gelangt ist, im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sind.

    Als Viertes und Letztes bringt die Klägerin vor, dass sie entgegen den Ausführungen in Rn. 161 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), dem Vortrag der Kommission widersprochen habe, wonach die Bundesrepublik Deutschland Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Verwaltungsverfahren ein einziges Mal erwähnt habe, um sodann dessen Anwendung zu rechtfertigen.

  • EuG, 13.02.2020 - T-727/18

    ZW/ EIB

    Auszug aus EuG, 17.03.2022 - T-745/18
    Im vorliegenden Fall ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die maßgeblichen Tatsachen und, ganz allgemein, die für die Entscheidung des Rechtsstreits hilfreichen Angaben zu bestimmen, die in der verfahrensbeendenden Entscheidung genannt werden (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T-727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Überprüfung der Begründung einer Entscheidung und der darin enthaltenen Würdigung über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinausgeht (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T-727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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