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   EuG - T-36/02   

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EuG - T-36/02 (https://dejure.org/9999,4532)
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Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV
    Bankenzusammenschluss; Italien; Staatliche Beihilfen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Associazione bancaria italiana / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der die nach den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung in Form steuerlicher Vorteile für Banken und Bankstiftungen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird ...

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    20 Die Associazione bancaria italiana (ABI) (T-36/02), die Banca Sanpaolo IMI SpA (T-37/02), die Banca Intesa Banca Commerciale Italiana SpA (T-39/02), die Banca di Roma SpA (T-40/02), die Mediocredito Centrale SpA (T-41/02), die Banca Monte dei Paschi di Siena SpA (T-42/02) und die Compagnia di San Paolo Srl (T-121/02) haben mit am 21. Februar bzw. am 11. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangenen Klageschriften ebenfalls eine Klage gegen die Kommission auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

    In den Rechtssachen T-36/02, T-37/02, T-39/02, T-40/02, T-41/02 und T-42/02 haben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen die Aussetzungsbeschlüsse eingelegt.

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    31 Die Associazione bancaria italiana (ABI) (T-36/02), die Banca Sanpaolo IMI SpA (T-37/02), die Banca Intesa Banca Commerciale Italiana SpA (T-39/02), die Banca di Roma SpA (T-40/02), die Mediocredito Centrale SpA (T-41/02), die Banca Monte dei Paschi di Siena SpA (T-42/02) und die Compagnia di San Paolo Srl (T-121/02) haben mit am 21. Februar bzw. am 11. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangenen Klageschriften ebenfalls eine Klage gegen die Kommission auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    In den Rechtssachen T-36/02, T-37/02, T-39/02, T-40/02, T-41/02 und T-42/02 haben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen die Aussetzungsbeschlüsse eingelegt.

    32 In ihren schriftlichen Erklärungen wirft die Kommission zwar die Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auf, das auf Antrag der Klägerin ergangen sei - einer der Begünstigten der in der streitigen Entscheidung geprüften Maßnahmen, die vor dem Gericht im Verfahren T-36/02 durch ABI vertreten werde -, räumt aber ein, dass das Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf die Lage der Klägerin zulässig sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

    7 - Rechtssache T-36/02.
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