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   EuGH, 03.10.2013 - C-322/12   

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https://dejure.org/2013,26392
EuGH, 03.10.2013 - C-322/12 (https://dejure.org/2013,26392)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2013 - C-322/12 (https://dejure.org/2013,26392)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2013 - C-322/12 (https://dejure.org/2013,26392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert

  • Europäischer Gerichtshof

    GIMLE

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert

  • EU-Kommission

    GIMLE

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert“

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss, deren Anschaffungskosten niedriger sind als ihr tatsächlicher Wert ("GIMLE")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert

  • datenbank.nwb.de

    Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften; Grundsatz der Verbuchung von Vermögensgegenständen zu Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GIMLE-Urteil: Anschaffungswert statt Zeitwert bei Beteiligungen

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 660/78 Art 2 Abs 3, EWGRL 660/78 Art 2 Abs 4, EWGRL 660/78 Art 2 Abs 5
    Anschaffungskosten; Bewertung; Bilanzierung; EG; EU; gemeiner Wert; Gesellschaft; GIMLE; Jahresabschluß; Vermögen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GIMLE

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 660/78 Art 2 Abs 3, EWGRL 660/78 Art 2 Abs 4, EWGRL 660/78 Art 2 Abs 5
    Jahresabschluss, Anhang, Anschaffungskosten, Vermögenslage, Ertragslage, Weiterverkaufswert

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 660/78 Art 2 Abs 3 ; EWGRL 660/78 Art 2 Abs 4 ; EWGRL 660/78 Art 2 Abs 5

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Belgien) - Auslegung von Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 166
  • NZG 2014, 36
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.06.1996 - C-234/94

    Tomberger / Gebrüder von der Wettern

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-322/12
    Die Kommission erinnert unter Berufung auf die Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger (C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17), und vom 14. September 1999, DE + ES Bauunternehmung (C-275/97, Slg. 1999, I-5331, Randnr. 26), daran, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit in Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie die Hauptzielsetzung dieser Richtlinie darstelle.

    Die Vierte Richtlinie stützt diese Koordinierung des Inhalts der Jahresabschlüsse auf den Grundsatz der "Bilanzwahrheit", dessen Beachtung ihre Hauptzielsetzung darstellt (Urteile Tomberger, Randnr. 17, DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26, und BIAO, Randnr. 72).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darzulegen, dass sich die Anwendung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Vierten Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu orientieren hat, wobei dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vorsicht besondere Bedeutung zukommt (Urteil Tomberger, Randnr. 18).

    Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Vierten Richtlinie, der den Grundsatz der Vorsicht enthält, gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste -, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (Urteile Tomberger, Randnr. 22, und BIAO, Randnr. 123).

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-322/12
    Es ist aber auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Jahresabschlüsse von den Mitgliedstaaten als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwendet werden (Urteil vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, Slg. 2003, I-1, Randnr. 70), und keine Bestimmung der Vierten Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten, aus steuerlicher Sicht die Wirkungen der Buchführungsvorschriften in dieser Richtlinie zu korrigieren, um ein zu versteuerndes Ergebnis zu ermitteln, das der wirtschaftlichen Realität näher kommt.

    Zu diesem Zweck soll sie ihrer dritten Begründungserwägung zufolge Mindestbedingungen hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben aufstellen (Urteil BIAO, Randnr. 69).

    Die Vierte Richtlinie stützt diese Koordinierung des Inhalts der Jahresabschlüsse auf den Grundsatz der "Bilanzwahrheit", dessen Beachtung ihre Hauptzielsetzung darstellt (Urteile Tomberger, Randnr. 17, DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26, und BIAO, Randnr. 72).

    Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Vierten Richtlinie, der den Grundsatz der Vorsicht enthält, gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste -, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (Urteile Tomberger, Randnr. 22, und BIAO, Randnr. 123).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-322/12
    Die Kommission erinnert unter Berufung auf die Urteile vom 27. Juni 1996, Tomberger (C-234/94, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17), und vom 14. September 1999, DE + ES Bauunternehmung (C-275/97, Slg. 1999, I-5331, Randnr. 26), daran, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit in Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie die Hauptzielsetzung dieser Richtlinie darstelle.

    Sie verweist hierzu entsprechend auf das Urteil DE + ES Bauunternehmung (Randnr. 32), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass "Ausnahmefälle" im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Vierten Richtlinie die Fälle seien, in denen eine Einzelbewertung kein den tatsächlichen Verhältnissen so weit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde.

    Die Vierte Richtlinie stützt diese Koordinierung des Inhalts der Jahresabschlüsse auf den Grundsatz der "Bilanzwahrheit", dessen Beachtung ihre Hauptzielsetzung darstellt (Urteile Tomberger, Randnr. 17, DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26, und BIAO, Randnr. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2019 - C-640/18

    Wagram Invest

    Die Schlussfolgerung, dass die Anwendung dieser Buchungsmethode dem Grundsatz der Bilanzwahrheit entspricht, steht meines Erachtens keinesfalls im Widerspruch zum Urteil GIMLE vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632).

    15 Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28), und vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne (C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 33).

    18 Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne (C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 39).

    19 Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne (C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 40).

    21 Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne (C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 42).

    22 Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne (C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 43).

    23 Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 34).

    24 Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 35).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 36).

    31 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 40 erster Satz).

    39 Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 41).

    43 Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 38).

    44 Vgl. insoweit auch Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 41).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-640/18

    Wagram Invest

    Die Richtlinie 78/660, um deren Auslegung vorliegend ersucht wird, ist allerdings nicht darauf gerichtet, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse von Gesellschaften bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Höhe von Steuern wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Körperschaftsteuer zugrunde legen können oder müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwenden können, was im belgischen Recht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 27 und 28, sowie vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne, C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 33).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 78/660 nach ihrem dritten Erwägungsgrund nur Mindestbedingungen hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben aufstellen soll (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie genannten Grundsatz muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits klargestellt, dass sich die Anwendung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Richtlinie 78/660 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu orientieren hat, wobei dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vorsicht besondere Bedeutung zukommt (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 78/660 gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste -, die sich tatsächlich auf das betreffende Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist der Grundsatz der Bilanzwahrheit auch im Licht des in Art. 32 der Richtlinie 78/660 genannten Grundsatzes zu verstehen, wonach der Bewertung der Posten im Jahresabschluss der Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 34).

    Nach diesem Artikel stützt sich das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild, das der Jahresabschluss einer Gesellschaft vermitteln muss, auf eine Bewertung der Vermögensgegenstände nicht aufgrund ihres tatsächlichen Werts, sondern aufgrund ihrer ursprünglichen Kosten (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 35).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-444/16

    Immo Chiaradia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG -

    Die Richtlinie 78/660 ist zwar nicht darauf gerichtet, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Höhe von Steuern wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Körperschaftsteuer zugrunde legen können oder müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse der Gesellschaften als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwenden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 78/660 ihrem dritten Erwägungsgrund zufolge Mindestbedingungen hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben aufstellen soll (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem in Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Grundsatz muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darzulegen, dass sich die Anwendung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Richtlinie 78/660 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu orientieren hat, wobei dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vorsicht besondere Bedeutung zukommt (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 78/660, der den Grundsatz der Vorsicht enthält, gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste -, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-363/20

    MARCAS MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer -

    Darüber hinaus verbietet keine Bestimmung dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten, aus steuerlicher Sicht die Wirkungen der Buchführungsvorschriften in dieser Richtlinie zu korrigieren, um ein zu versteuerndes Ergebnis zu ermitteln, das der wirtschaftlichen Realität näher kommt (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28).

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vierte Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter sowie Dritter koordinieren soll (Urteile vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 69, und vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-510/12

    Bloomsbury

    14 Il y a lieu de faire application de cette disposition dans la présente affaire dès lors que la réponse à la question posée peut être clairement déduite de l'arrêt du 3 octobre 2013, GIMLE (C-322/12, non encore publié au Recueil).
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