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   EuGH, 05.12.2013 - C-659/11   

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https://dejure.org/2013,58739
EuGH, 05.12.2013 - C-659/11 (https://dejure.org/2013,58739)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-659/11 (https://dejure.org/2013,58739)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-659/11 (https://dejure.org/2013,58739)
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Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 79 B uchst c, RL 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c
    Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Vorführungsabgabe; Werbung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 79 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c
    Werbedienstleistung, Vorführungsabgabe, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TVI

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates -

    In den vorliegenden Rechtssachen geht es um die Erhebung von Mehrwertsteuer zu drei verschiedenen Zeitpunkten: Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11).

    In der Rechtssache C-659/11 gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112.

    TVI bezweifelte, dass die Vorführungsabgabe wirklich in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sei, und legte Widerspruch gegen die Steuererklärungen im Hinblick auf die an verschiedene Werbende im Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) erbrachten Werbedienstleistungen ein.

    Den Widerspruch im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-659/11 wies der Referatsleiter Verwaltungsjustiz der Direcção de Finanças de Lisboa zurück.

    Vor diesem Hintergrund hat die Secção de Contencioso Tributário des Supremo Tribunal Administrativo am 12. Oktober 2011 (Rechtssache C-618/11), am 2. November 2011 (Rechtssache C-637/11) bzw. am 16. November 2011 (Rechtssache C-659/11) das Verfahren jeweils ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende - in allen drei Rechtssachen identische - Fragen vorgelegt:.

    Für die Rechtssache C-659/11 ist nach dem Vortrag Portugals die Richtlinie 2006/112 maßgebend, so dass die Vorlagefragen entsprechend umformuliert werden müssten.

    Allerdings weist die portugiesische Regierung zutreffend darauf hin, dass in der Rechtssache C-659/11 die Richtlinie 2006/112 Anwendung findet und dass das vorlegende Gericht weder Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie noch die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2006/112 angeführt hat.

    6 - Urteile vom 29. November 2010 (C-618/11), 21. Oktober 2010 (C-637/11), 16. September 2010 (C-659/11).

    7 - In dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-659/11 wurde das Rechtsmittel zunächst beim Tribunal Central Administrativo Sul eingelegt, das sich aber mit Beschluss vom 3. Mai 2011 für unzuständig erklärte.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil

    In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11.

    Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2012 sind die Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Insbesondere habe es das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-659/11 unterlassen, Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zu erwähnen.

    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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