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   EuGH, 05.12.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11   

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https://dejure.org/2013,34778
EuGH, 05.12.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,34778)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,34778)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,34778)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TVI

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs.1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für ...

  • EU-Kommission

    TVI

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs.1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Einbeziehung einer Vorführungsabgabe zur Kunstförderung in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Einbeziehung einer Vorführungsabgabe zur Kunstförderung in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausdruck des Werts der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für bestimmte Umsätze erhält oder erhalten soll - Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerungsgrundlage für die MwSt, die für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung geschuldet wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EWG Art 79 Buchst c, RL 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c
    Dienstleistung; Gegenleistung; Mehrwertsteuer; Vorführungsabgabe; Werbung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2838
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-659/11

    TVI

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11.

    Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2012 sind die Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Insbesondere habe es das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-659/11 unterlassen, Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zu erwähnen.

    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-637/11

    TVI

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11.

    Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2012 sind die Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Was die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-618/11 und C-637/11 betreffe, sei die portugiesische Regelung, die die Anwendung der Vorführungsabgabe vorsehe, zur Zeit der in den Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse nicht anwendbar gewesen.

    Die Bestimmung, welche nationale Regelung in zeitlicher Hinsicht in den Rechtssachen C-618/11 und C-637/11 anwendbar ist, ist somit eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts, die in die alleinige Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-98/05

    De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In Art. 11 Teil A Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie sowie in den Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 werden verschiedene Elemente genannt, die in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und andere, die davon auszunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, Slg. 2006, I-4945, Randnr. 15, und vom 28. Juli 2011, Lidl & Companhia, C-106/10, Slg. 2011, I-7235, Randnrn.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Vorführungsabgabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Vorführung kommerzieller Werbung steht, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser streitigen Abgabe mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, Randnrn.

  • EuGH, 28.07.2011 - C-106/10

    Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In Art. 11 Teil A Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie sowie in den Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 werden verschiedene Elemente genannt, die in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und andere, die davon auszunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, Slg. 2006, I-4945, Randnr. 15, und vom 28. Juli 2011, Lidl & Companhia, C-106/10, Slg. 2011, I-7235, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen sind, in mittelbarem Zusammenhang mit dieser Erbringung stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, Randnr. 30, und Lidl & Companhia, Randnr. 33).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-228/09

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen sind, in mittelbarem Zusammenhang mit dieser Erbringung stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, Randnr. 30, und Lidl & Companhia, Randnr. 33).

    17 und 18, und Kommission/Polen, Randnrn.

  • EuGH, 29.11.2012 - C-182/11

    Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Econord, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Insoweit dienen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen; sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Parteien in die Lage versetzen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Was sodann die Darstellung des anwendbaren Rechts in den Vorlageentscheidungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erfordert, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Was sodann die Darstellung des anwendbaren Rechts in den Vorlageentscheidungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erfordert, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

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