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   EuGH, 05.12.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11   

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https://dejure.org/2013,34778
EuGH, 05.12.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,34778)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,34778)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,34778)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TVI

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs.1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für ...

  • EU-Kommission

    TVI

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs.1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Einbeziehung einer Vorführungsabgabe zur Kunstförderung in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Einbeziehung einer Vorführungsabgabe zur Kunstförderung in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausdruck des Werts der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für bestimmte Umsätze erhält oder erhalten soll - Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerungsgrundlage für die MwSt, die für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung geschuldet wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EWG Art 79 Buchst c, RL 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c
    Dienstleistung; Gegenleistung; Mehrwertsteuer; Vorführungsabgabe; Werbung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2838
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-659/11

    TVI

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11.

    Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2012 sind die Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Insbesondere habe es das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-659/11 unterlassen, Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zu erwähnen.

    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-637/11

    TVI

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11.

    Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2012 sind die Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Was die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-618/11 und C-637/11 betreffe, sei die portugiesische Regelung, die die Anwendung der Vorführungsabgabe vorsehe, zur Zeit der in den Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse nicht anwendbar gewesen.

    Die Bestimmung, welche nationale Regelung in zeitlicher Hinsicht in den Rechtssachen C-618/11 und C-637/11 anwendbar ist, ist somit eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts, die in die alleinige Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt.

  • EuGH, 20.05.2010 - C-228/09

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen sind, in mittelbarem Zusammenhang mit dieser Erbringung stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, Randnr. 30, und Lidl & Companhia, Randnr. 33).

    17 und 18, und Kommission/Polen, Randnrn.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-98/05

    De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In Art. 11 Teil A Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie sowie in den Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 werden verschiedene Elemente genannt, die in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und andere, die davon auszunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, Slg. 2006, I-4945, Randnr. 15, und vom 28. Juli 2011, Lidl & Companhia, C-106/10, Slg. 2011, I-7235, Randnrn.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Vorführungsabgabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Vorführung kommerzieller Werbung steht, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser streitigen Abgabe mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, Randnrn.

  • EuGH, 28.07.2011 - C-106/10

    Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    In Art. 11 Teil A Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie sowie in den Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 werden verschiedene Elemente genannt, die in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und andere, die davon auszunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, Slg. 2006, I-4945, Randnr. 15, und vom 28. Juli 2011, Lidl & Companhia, C-106/10, Slg. 2011, I-7235, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen sind, in mittelbarem Zusammenhang mit dieser Erbringung stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, Randnr. 30, und Lidl & Companhia, Randnr. 33).

  • EuGH, 29.11.2012 - C-182/11

    Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Econord, Randnr. 21).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Insoweit dienen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen; sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Parteien in die Lage versetzen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Was sodann die Darstellung des anwendbaren Rechts in den Vorlageentscheidungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erfordert, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-618/11
    Was sodann die Darstellung des anwendbaren Rechts in den Vorlageentscheidungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erfordert, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2013 - C-659/11   

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https://dejure.org/2013,58739
EuGH, 05.12.2013 - C-659/11 (https://dejure.org/2013,58739)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-659/11 (https://dejure.org/2013,58739)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-659/11 (https://dejure.org/2013,58739)
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Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 79 B uchst c, RL 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c
    Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Vorführungsabgabe; Werbung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 79 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c
    Werbedienstleistung, Vorführungsabgabe, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TVI

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates -

    In den vorliegenden Rechtssachen geht es um die Erhebung von Mehrwertsteuer zu drei verschiedenen Zeitpunkten: Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11).

    In der Rechtssache C-659/11 gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112.

    TVI bezweifelte, dass die Vorführungsabgabe wirklich in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sei, und legte Widerspruch gegen die Steuererklärungen im Hinblick auf die an verschiedene Werbende im Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) erbrachten Werbedienstleistungen ein.

    Den Widerspruch im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-659/11 wies der Referatsleiter Verwaltungsjustiz der Direcção de Finanças de Lisboa zurück.

    Vor diesem Hintergrund hat die Secção de Contencioso Tributário des Supremo Tribunal Administrativo am 12. Oktober 2011 (Rechtssache C-618/11), am 2. November 2011 (Rechtssache C-637/11) bzw. am 16. November 2011 (Rechtssache C-659/11) das Verfahren jeweils ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende - in allen drei Rechtssachen identische - Fragen vorgelegt:.

    Für die Rechtssache C-659/11 ist nach dem Vortrag Portugals die Richtlinie 2006/112 maßgebend, so dass die Vorlagefragen entsprechend umformuliert werden müssten.

    Allerdings weist die portugiesische Regierung zutreffend darauf hin, dass in der Rechtssache C-659/11 die Richtlinie 2006/112 Anwendung findet und dass das vorlegende Gericht weder Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie noch die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2006/112 angeführt hat.

    6 - Urteile vom 29. November 2010 (C-618/11), 21. Oktober 2010 (C-637/11), 16. September 2010 (C-659/11).

    7 - In dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-659/11 wurde das Rechtsmittel zunächst beim Tribunal Central Administrativo Sul eingelegt, das sich aber mit Beschluss vom 3. Mai 2011 für unzuständig erklärte.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil

    In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11.

    Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2012 sind die Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Insbesondere habe es das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-659/11 unterlassen, Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zu erwähnen.

    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12289
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,12289)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,12289)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - C-618/11, C-637/11, C-659/11 (https://dejure.org/2013,12289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    TVI

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG des Rates - Art. 78 Buchst. a und Art. 79 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage - Einbeziehung von Abgaben in die ...

  • EU-Kommission

    TVI

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c - Richtlinie 2006/112/EG des Rates - Art. 78 Buchst. a und Art. 79 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage - Einbeziehung von Abgaben in die ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung auf dem Fernsehmarkt; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-659/11

    TVI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    In den vorliegenden Rechtssachen geht es um die Erhebung von Mehrwertsteuer zu drei verschiedenen Zeitpunkten: Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11).

    In der Rechtssache C-659/11 gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112.

    TVI bezweifelte, dass die Vorführungsabgabe wirklich in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sei, und legte Widerspruch gegen die Steuererklärungen im Hinblick auf die an verschiedene Werbende im Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) erbrachten Werbedienstleistungen ein.

    Den Widerspruch im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-659/11 wies der Referatsleiter Verwaltungsjustiz der Direcção de Finanças de Lisboa zurück.

    Vor diesem Hintergrund hat die Secção de Contencioso Tributário des Supremo Tribunal Administrativo am 12. Oktober 2011 (Rechtssache C-618/11), am 2. November 2011 (Rechtssache C-637/11) bzw. am 16. November 2011 (Rechtssache C-659/11) das Verfahren jeweils ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende - in allen drei Rechtssachen identische - Fragen vorgelegt:.

    Für die Rechtssache C-659/11 ist nach dem Vortrag Portugals die Richtlinie 2006/112 maßgebend, so dass die Vorlagefragen entsprechend umformuliert werden müssten.

    Allerdings weist die portugiesische Regierung zutreffend darauf hin, dass in der Rechtssache C-659/11 die Richtlinie 2006/112 Anwendung findet und dass das vorlegende Gericht weder Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie noch die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2006/112 angeführt hat.

    6 - Urteile vom 29. November 2010 (C-618/11), 21. Oktober 2010 (C-637/11), 16. September 2010 (C-659/11).

    7 - In dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-659/11 wurde das Rechtsmittel zunächst beim Tribunal Central Administrativo Sul eingelegt, das sich aber mit Beschluss vom 3. Mai 2011 für unzuständig erklärte.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-637/11

    TVI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    In den vorliegenden Rechtssachen geht es um die Erhebung von Mehrwertsteuer zu drei verschiedenen Zeitpunkten: Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11).

    Zu der für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 maßgeblichen Zeit befand sich die Sechste Richtlinie in Kraft.

    TVI bezweifelte, dass die Vorführungsabgabe wirklich in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sei, und legte Widerspruch gegen die Steuererklärungen im Hinblick auf die an verschiedene Werbende im Februar 2004 (Rechtssache C-637/11), Oktober 2004 (Rechtssache C-618/11) und Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) erbrachten Werbedienstleistungen ein.

    Vor diesem Hintergrund hat die Secção de Contencioso Tributário des Supremo Tribunal Administrativo am 12. Oktober 2011 (Rechtssache C-618/11), am 2. November 2011 (Rechtssache C-637/11) bzw. am 16. November 2011 (Rechtssache C-659/11) das Verfahren jeweils ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende - in allen drei Rechtssachen identische - Fragen vorgelegt:.

    Bezüglich der Rechtssachen C-618/11 und C-637/11 weist Portugal ferner darauf hin, dass der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt in die Zeit vor Inkrafttreten des Decreto-Lei Nr. 227/2006 falle.

    6 - Urteile vom 29. November 2010 (C-618/11), 21. Oktober 2010 (C-637/11), 16. September 2010 (C-659/11).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-106/10

    Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    18 - Urteile De Danske Bilimportører (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 17), und vom 28. Juli 2011, Lidl & Companhia (C-106/10, Slg. 2011, I-7235, Randnr. 33).

    20 - Urteil Lidl & Companhia (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 32).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-228/09

    Kommission / Polen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    21 - Urteile De Danske Bilimportører (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 17), vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen (C-228/09, Randnr. 30), vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich (C-433/09, Randnr. 34), und Lidl & Companhia (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 33).

    24 - Urteile Kommission/Polen (oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 40) und Lidl & Companhia (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    9 - Urteil vom 26. Januar 1993 (C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-98/05

    De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    17 - Urteil vom 1. Juni 2006 (C-98/05, Slg. 2006, I-4945).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-134/94

    Esso Española / Comunidad Autónoma de Canarias

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    12 - Urteile vom 29. November 1978, Redmond (83/78, Slg. 1978, 2347, Randnr. 25), und vom 30. November 1995, Esso Española (C-134/94, Slg. 1995, I-4223, Randnr. 9).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    10 - Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    14 - Vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 32).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
    15 und 16), und vom 3. Juli 2001, Bertelsmann (C-380/99, Slg. 2001, I-5163, Randnr. 15), sowie Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache De Danske Bilimportører (Urteil oben in Fn. 17 angeführt, Nr. 15).
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

  • EuGH, 22.12.2010 - C-433/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 23.03.1995 - C-458/93

    Strafverfahren gegen Saddik

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