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   EuGH, 06.07.2000 - C-73/99, Movrin   

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EuGH, 06.07.2000 - C-73/99, Movrin (https://dejure.org/2000,1860)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - C-73/99, Movrin (https://dejure.org/2000,1860)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - C-73/99, Movrin (https://dejure.org/2000,1860)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - EG-Vertrag - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - Rentenempfänger - Krankenversicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat - Beiträge - Zuschuß zur Krankenversicherung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats

  • Europäischer Gerichtshof

    Movrin

  • EU-Kommission PDF

    Movrin

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe t
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zugunsten des Rentenempfängers gezahlter Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Movrin

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zugunsten des Rentenempfängers gezahlter Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - Einbeziehung

  • datenbank.nwb.de

    Staatlicher Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung bei Wohnsitz und Krankenversicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Münster - Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag [jetzt Artikel 39 EG bis 42 EG] , Artikel 1, 10 und 27 der Verordnung Nr. 1408/71) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.05.1976 - 103/75

    Aulich / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
    In Übereinstimmung damit habe der Gerichtshof im Urteil vom 26. Mai 1976 in der Rechtssache 103/75 (Aulich, Slg. 1976, 697) entschieden, daß ein in den Niederlanden wohnender Bezieher einer deutschen Rente Anspruch auf einen Beitragszuschuß zu seiner nach niederländischem Recht abgeschlossenen freiwilligen Krankenversicherung habe.

    Das angeführte Urteil Aulich sei hier nicht einschlägig, weil der Kläger nicht freiwilliges, sondern Pflichtmitglied in derniederländischen Krankenversicherung sei.

    Ein Zuschuß, der eine Beteiligung an den Aufwendungen für die Krankenversicherung darstellt, kann nicht eine Leistung eben dieser Versicherung sein (vgl. Urteil Aulich, Randnr. 7).

  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
    Daher kann weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Urteil vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 17).

    Nach alledem ist ein Zuschuß wie der im Ausgangsverfahren streitige, der auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft (vgl. insbesondere Urteil Giletti u. a., Randnr. 14), eine Geldleistung bei Alter im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71; dieser gewährleistet ihre Exportierbarkeit, da es keine besondere Bestimmung im Sinne des Anhangs VI dieser Verordnung gibt, die die Anwendbarkeit des Artikels 10 Absatz 1 ausschließt.

  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
    Selbst wenn der Kläger, wie die deutsche Regierung vorträgt, besser gestellt sein sollte als ein Rentner, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, so wäre dies nicht Folge der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern der derzeitigen Regelung, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. November 1971 in der Rechtssache 27/71, Keller, Slg. 1971, 885, Randnr. 13, und vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 10).
  • EuGH, 10.11.1971 - 27/71

    Keller / Caisse d'assurance vieillesse de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
    Selbst wenn der Kläger, wie die deutsche Regierung vorträgt, besser gestellt sein sollte als ein Rentner, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, so wäre dies nicht Folge der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern der derzeitigen Regelung, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. November 1971 in der Rechtssache 27/71, Keller, Slg. 1971, 885, Randnr. 13, und vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 10).
  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beantwortet sich die Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, entscheidend nach ihren Wesensmerkmalen, insbesondere ihren Zwecken und den Voraussetzungen ihrer Gewährung (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 16).
  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des

    Im Urteil vom 6.7.2000 (C-73/99, Movrin - SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6) habe der EuGH ausdrücklich ausgeführt, dass ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - wie § 106 SGB VI und § 249a SGB V - eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sei, auf die der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht unterliege.

    Entgegen der Auffassung des LSG könne aus dem Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) nicht abgeleitet werden, dass eine Pflichtkrankenversicherung bei einer ausländischen Krankenversicherung nur dann vorliege, wenn die Beiträge zu dieser Versicherung kraft Gesetzes auch aus der deutschen Rente erhoben würden.

    Ebenso wenig sind dem Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) Anhaltspunkte für eine solche Auslegung zu entnehmen.

    Eine derartige Auslegung hat auch der EuGH im Urteil vom 6.7.2000 (aaO) nicht vorgenommen.

    Dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass dem Auslandsrentner nichts versagt werden darf, worauf er als Inlandsrentner einen Anspruch hätte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 22 R 785/15

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag

    Insofern habe er gemäß den Ausführungen aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-73/99 ein Recht auf die Weiterzahlung eines Zuschusses zu seiner finnischen Krankenversicherung, selbst dann, wenn er aufgrund der finnischen Gesetze keinen anteiligen Krankenversicherungsbeitrag zu seiner deutschen Rente leisten müsse.

    Er habe somit einen Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI. Der EuGH habe im Urteil C-73/99 auch festgestellt, dass der Zuschuss zur Krankenversicherung die Aufgabe habe, die Belastungen eines Rentenempfängers im Alter zu verringern.

    Das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 6. Juli 2000 (C 73/99) sei zu einem nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen, da der dortige Kläger neben der deutschen Rente noch eine weitere vom niederländischen Rentenversicherungsträger erhalten habe.

    Der Anspruch auf eine Zulage zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung folgt unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. Juli 2000, C - 73/99 (zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6) aus der entsprechenden Anwendung des § 249 a SGB V in den nachfolgenden Fassungen.

    Dazu zählen solche nach § 249 a SGB V und nach § 106 SGB VI. Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000, C - 73/99, Ziffern 3, 5, 9 und 11).

    Folglich kann einem Berechtigten der Anspruch auf die streitige Zulage zur Rente nicht allein deshalb entzogen werden, weil er nicht mehr in dem Mitgliedstaat wohnt, der diese Leistung schuldet (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000, C - 73/99, Ziffern 44 und 45).

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 8/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Beitragszuschuss -

    Die Rechtsauffassung des LSG, dass eine Pflichtkrankenversicherung in der OKPV zweifellos keinen Anspruch auf Übernahme eines Beitragsanteils nach § 249a SGB V begründe, sei mit dem Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (C-73/99, Movrin - SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6) nicht vereinbar.

    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung mit der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) nicht vereinbar ist, genügen derartige "Ergebnisauslegungen" nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und verbieten sich insoweit von selbst.

    Eine derartige Auslegung hat auch der EuGH im Urteil vom 6.7.2000 (aaO) nicht vorgenommen.

    Dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass dem Auslandsrentner nichts versagt werden darf, worauf er als Inlandsrentner einen Anspruch hätte.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2020 - L 9 R 4190/18

    Kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 und auf eine

    Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Zulage entsprechend § 249a SGB V nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.07.2000, Rechtssache C-73/99 - D. -, weil der Kläger aufgrund seiner deutschen Rente keinen Beitrag zur Pflichtversicherung in der a. gesetzlichen Krankenversicherung zahle.

    Sie hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage zur a. Krankenversicherung "entsprechend § 249a SGB V nach dem Urteil des EuGH vom 06.07.2000, Rechtssache C-73/99 D." abgelehnt.

    Ansonsten liefe die von Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 (zwischenzeitlich ersetzt durch VO Nr. 883/2004) gewährleistete Exportierbarkeit einer Geldleistung im Alter bei Rentenbeziehern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und bei einem dort ansässigen Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, letztlich wegen ihrer Wohnsitznahme leer (siehe hierzu auch EuGH, Urteil vom 06.07.2000 - C-73/99 - D.).

    Der Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Beziehers einer deutschen Rente auf eine Zulage zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung kann zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2000 - C - 73/99 D. - auf eine entsprechende Anwendung des § 249 a SGB V in der jeweils einschlägigen Fassung gestützt werden.

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen

    Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGHE 2000, I-5625 = SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6 - Movrin) dürfe einem Rentner der Krankenversicherungszuschuss nicht allein mit Blick auf dessen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und die dort bestehende Versicherungspflicht entzogen werden.

    (1) Zwar darf ein Anspruchsausschluss für Zuschüsse zu ausländischen Krankenversicherungen nach Art. 10 EWGV 1408/71 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der EG bzw EU als demjenigen wohnt, in dem der leistungsverpflichtete Träger seinen Sitz hat, und dort (pflicht-)krankenversichert ist (so EuGHE 2000, I-5625 = SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6 - Movrin).

  • SG Reutlingen, 06.10.2005 - S 3 KR 2411/04

    Krankenversicherung - Renten aus französischen Zusatzversorgungssystemen - keine

    Im Rechtsstreit Movrin wandte die deutsche Regierung ein, ein Mitgliedsstaat sei nicht berechtigt, eine nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zu zahlende Rente zur Finanzierung der eigenen Krankenversicherung heranzuziehen (Urteil vom 06.07.2000 C-73/99 Randnr. 46).

    Der EUGH hat diese Auffassung nicht bestätigt, die Frage jedoch letztendlich offen gelassen (siehe Urteil 06.07.2000 aaO Randnr. 48).

    Zudem könnten den Bedenken wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen gehalten werden, dass hier mit den Auswirkungen eines in der EU nicht harmonisierten Krankenversicherungssystems umzugehen ist (beispielsweise der Verweis der deutschen Regierung in der Sache Movrin auf das steuerfinanzierte Gesundheitssystem im vereinigten Königreich - Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.2000 C-73/99 Randnr. 17).

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat

    Keiner der Entscheidungen des EuGH zu Art. 27 EWGV 1408/71 idF der EWGV Nr. 2864/71 vom 19. Dezember 1971 (ABl L 1972, 3061) oder zur ursprünglichen Fassung des Art. 27 oder zu der durch die EWGV 1408/71 aufgehobene Regelung des Art. 22 EWGV Nr. 3 (ABl vom 16. Dezember 1958, Nr. 561/58) ist zu entnehmen, dass neben dem zuständigen Wohnsitzstaat auch der ebenfalls eine Rente gewährende weitere Staat zur Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig ist (vgl EuGH, Urteil vom 11. Oktober 1973 - 35/73 - , EuGHE 1973, 1025; Urteil vom 26. Mai 1976 - 103/75 - , EuGHE 1976, 697 = SozR 6050 Art. 27 Nr. 1; Urteil vom 6. Juli 2000, C-73/99 , EuGHE I 2000, 5625 = SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 16 R 1253/11

    Zuschuss zur Krankenversicherung in der Schweiz - obligatorische

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache Movrin (Rs. C-73/99) folge nichts Abweichendes.

    Der Europäische Gerichtshof hat in dem bereits von der Beklagten zitierten Verfahren betreffend einen Zuschuss zu einer niederländischen Pflichtversicherung ausgeführt, dass ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinauslaufe, eine Geldleistung bei Alter im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 sei, auf die der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht unterliege (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - C-73/99 - Rs. Movrin, juris Rn. 44 ff., 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2003 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

    17 - Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-73/99 (Movrin, Slg. 2000, I-5625).

    21 - Urteil vom 26. Mai 1976 in der Rechtssache 103/75 (Aulich, Slg. 1976, 697, Randnr. 7); in diesem Sinne auch Urteil Movrin, Randnr. 41.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2006 - L 6 P 40/05

    Pflegeversicherung

    Zu beachten sei auch das Urteil N1 des EuGH vom 06.07.2000, C-73/99.

    Auch in den von ihm angeführten Urteilen des EuGH "N" vom 05.03.1998 C-160/96 und "N1" vom 06.07.2000, C-73/99 befasst sich der EuGH mit Leistungsansprüchen (Pflegesachleistungen bzw. Zuschuss zur Krankenversicherung als Teil der Rente) und an keiner Stelle mit der Frage der Mitgliedschaft zu den jeweiligen Sozialleistungssystemen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17

    Zuschuss zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2022 - L 5 R 1399/21

    Krankenversicherung - Beitragstragung - deutsche Rentenzahlung - Wohnort in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - L 22 R 543/10

    Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - niederländische Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 R 5221/07

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - nicht erwerbstätiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 8 R 972/14

    Krankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Ungarn -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2006 - L 4 P 221/06

    Versicherungspflicht für Rentner in der sozialen Pflegeversicherung bei Wohnsitz

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2012 - L 3 R 1250/11
  • SG Karlsruhe, 25.07.2011 - S 16 R 1794/10

    Zuschussfähigkeit der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 4 R 583/06

    Obligatorische Krankenversicherung nach Art. 3 Bundesgesetz über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 R 3594/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2002 - L 16 P 143/00

    Pflegeversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2007 - L 18 R 168/06

    Rentenversicherung

  • SG Aachen, 18.01.2002 - S 8 (9) RJ 2/00

    Rentenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04

    De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

  • SG Karlsruhe, 17.01.2013 - S 16 R 3235/12

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in der Schweiz - Bezieher einer

  • LSG Berlin, 03.12.2004 - L 1 RA 50/03

    Anspruch auf Zuschuss zu Aufwendungen für die Pflegeversicherung; Zuschuss auf

  • SG Aachen, 06.07.2000 - S 8 (9) RJ 2/00

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2015 - L 10 R 3585/11
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2015 - L 10 R 733/13
  • SG Karlsruhe, 25.07.2011 - S 16 R 164/10

    Zuschussfähigkeit der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung -

  • SG Lüneburg, 20.09.2010 - S 9 KR 230/05
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