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   EuGH, 08.06.1999 - C-390/97   

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https://dejure.org/1999,17031
EuGH, 08.06.1999 - C-390/97 (https://dejure.org/1999,17031)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.1999 - C-390/97 (https://dejure.org/1999,17031)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - C-390/97 (https://dejure.org/1999,17031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Erna Pelzl u.a.

    Steuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Heranziehung zu den Tourismusabgaben gemäß dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem; Beibehaltung einer nationalen Abgabe gegenüber ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; Richtlinie 67/227/EWG; ; Richtlinie 67/228/EWG; ; Steiermärkisches Tourismusgesetz; ; Tiroler Tourismu... sgesetz; ; Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Jahresbeitrag; Tourismusverband; Vorsteuerabzug

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-390/97
    Rechtssache C-338/97.

    9 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1997 sind die Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 sind die verbundenen Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 und die Rechtssache C-390/97 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 08.06.1999 - C-344/97

    Erna Pelzl u.a. - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-390/97
    Rechtssache C-344/97.

    9 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1997 sind die Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 sind die verbundenen Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 und die Rechtssache C-390/97 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-390/97
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).
  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-390/97
    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-390/97
    21 Der Gerichtshof sieht zu diesem Zweck als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-344/97

    Erna Pelzl u.a. - Steuerrecht

    Rechtssache C-390/97.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 sind die verbundenen Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 und die Rechtssache C-390/97 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der

    Der EuGH (Urteil vom 08.06.1999 C-338/97, C-344/97, C-390/97, C-338/97, C-344/97, C-390/97, EuGHE I 1999, 3119, HFR 1999, 853) habe hierzu ausgeführt, dass Steuern, Beiträge und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen seien, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art. und Weise belasteten.
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