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   EuGH, 09.11.2023 - C-257/22   

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https://dejure.org/2023,30684
EuGH, 09.11.2023 - C-257/22 (https://dejure.org/2023,30684)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-257/22 (https://dejure.org/2023,30684)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-257/22 (https://dejure.org/2023,30684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Odbor azylové a migracní politiky MV (Champ d'application de la directive retour)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 3 Nr. 2 - Begriff "illegaler Aufenthalt" - Richtlinie 2013/32/EU - Person, die um internationalen ...

  • doev.de PDF

    Odbor azylové a migracˇní politiky - Rückkehrentscheidung; Grundsatz der Nichtzurückweisung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 498
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-257/22
    Um zu klären, ob gegen einen Drittstaatsangehörigen für die Zeit von der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der über den Antrag entschieden wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, ist daher zu prüfen, ob ein solcher Drittstaatsangehöriger für diese Zeit illegal aufhältig im Sinne der Richtlinie 2008/115 ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 38).

    Insoweit geht aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Rechtsgrundlage - insbesondere nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 -, die es dem erfolglosen Antragsteller ermöglicht, die Voraussetzungen für die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, hat die Ablehnung des Antrags zur Folge, dass der Antragsteller danach diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so dass sein Aufenthalt illegal wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 41).

    Da folglich das Vorliegen einer Bleibeberechtigung für die Zeit von der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der über diesen entschieden wird, die Illegalität des Aufenthalts des Antragstellers und daher die Anwendung der Richtlinie 2008/115 diesem gegenüber ausschließt, kann eine ihn betreffende Rückkehrentscheidung nicht in dieser Zeit erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 46, 58 und 59).

    (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59).

    Gleichwohl ist, wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass das Bleiberecht der Person, die um internationalen Schutz nachsucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Zeit von der Stellung ihres Antrags bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag verhindert, dass der Aufenthalt dieser Person während dieser Zeit als "illegal" im Sinne der Richtlinie 2008/115 eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-257/22
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts insbesondere nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-257/22
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es jedoch im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem Gerichtshof zu, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei diesem anhängigen Sache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung Bezug darauf genommen hat oder nicht (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-257/22
    Zwar ergibt sich, wie es in dieser Bestimmung ausdrücklich heißt, aus der Bleibeberechtigung für das Hoheitsgebiet kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, doch geht u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hervor, dass diese Berechtigung verhindert, dass der Aufenthalt einer Person, die um internationalen Schutz nachgesucht hat, für die Zeit von der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag als "illegal" im Sinne der Richtlinie 2008/115 eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei),

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insofern auch entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG es in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU nicht zulassen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, nachdem dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, aber bevor über diesen erstinstanzlich entschieden wurde (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2023 - C-257/22 - juris Rn. 44).
  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insofern auch entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG es in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU nicht zulassen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, nachdem dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, aber bevor über diesen erstinstanzlich entschieden wurde (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2023 - C-257/22 - juris Rn. 44).

    Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Sachbehandlung der kroatischen Polizei, sein geäußertes Asylgesuch zu ignorieren und ihm gegenüber stattdessen eine Rückkehrentscheidung im Sinn der RL 2008/115/EG zu erlassen, steht im direkten Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2023 (C-257/22 - juris Rn. 44).

  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2024 - 15a K 4469/22

    Rückkehrentscheidung; Berücksichtigungspflicht; Wohl des Kindes; familiäre

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-257/22 -, ECLI:EU:C:2023:852, CD vs. Ministerstvo vnitra Ceské republiky, Odbor azylové a migracní politiky, curia.europa.eu, Rn. 34.
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