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   EuGH, 10.02.2011 - C-308/09   

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EuGH, 10.02.2011 - C-308/09 (https://dejure.org/2011,77048)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - C-308/09 (https://dejure.org/2011,77048)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - C-308/09 (https://dejure.org/2011,77048)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    B.A.M. Vermeer Contracting

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2009 - B.A.M. Vermeer Contracting Sp. z.o.o., anderer Beteiligter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht erläuternd aus, dass die Beibehaltung dieser Pflicht zur Einholung einer Beschäftigungserlaubnis insbesondere auf das Urteil Rush Portuguesa gestützt sei, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof die in Randnr. 16 dieses Urteils angestellten Erwägungen nicht in die späteren Urteile übernommen habe.

    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung geboten, mit der verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 10, und Rush Portuguesa, Randnr. 13).

    Die Schlussfolgerung in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils entspricht im Übrigen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rush Portuguesa zu Art. 216 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23).

    Zweitens ist zwischen der Überlassung und einem vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort im Rahmen von Dienstleistungen ihres Arbeitgebers Arbeiten auszuführen, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 15), wobei ein Ortswechsel zu diesem Zweck im Übrigen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 fällt.

    Denn ein Arbeitnehmer, der entsandt wird, um im Rahmen von Dienstleistungen seines Arbeitgebers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 Arbeiten auszuführen, kehrt zwar nach Erbringung dieser Leistung in der Regel in seinen Herkunftsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21), doch kann auch ein im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie entsandter Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, nachdem er seine Tätigkeit für das verwendende Unternehmen beendet hat.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Denn ein Arbeitnehmer, der entsandt wird, um im Rahmen von Dienstleistungen seines Arbeitgebers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 Arbeiten auszuführen, kehrt zwar nach Erbringung dieser Leistung in der Regel in seinen Herkunftsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21), doch kann auch ein im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie entsandter Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, nachdem er seine Tätigkeit für das verwendende Unternehmen beendet hat.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in seinen späteren Urteilen nicht ausdrücklich auf Randnr. 16 des Urteils Rush Portuguesa Bezug genommen, er hat jedoch auf Randnr. 17 dieses Urteils verwiesen, in der die sich aus Randnr. 16 ergebende Folge erläutert wird, dass ein Mitgliedstaat - unter Wahrung der unionsrechtlichen Grenzen - in der Lage sein muss, zu prüfen, ob eine Dienstleistung nicht in Wirklichkeit auf die Überlassung von Arbeitnehmern abzielt, die keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 39, und Kommission/Österreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in seinen späteren Urteilen nicht ausdrücklich auf Randnr. 16 des Urteils Rush Portuguesa Bezug genommen, er hat jedoch auf Randnr. 17 dieses Urteils verwiesen, in der die sich aus Randnr. 16 ergebende Folge erläutert wird, dass ein Mitgliedstaat - unter Wahrung der unionsrechtlichen Grenzen - in der Lage sein muss, zu prüfen, ob eine Dienstleistung nicht in Wirklichkeit auf die Überlassung von Arbeitnehmern abzielt, die keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 39, und Kommission/Österreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmen anderen entgeltlich Arbeitnehmer, die im Dienst dieses Unternehmens bleiben, zur Verfügung stellt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem Entleihunternehmen geschlossen wird, eine Berufstätigkeit darstellt, die die in Art. 57 Abs. 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen erfüllt und daher als Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 9, und Beschluss vom 16. Juni 2010, RANI Slovakia, C-298/09, Randnr. 36).
  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung geboten, mit der verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 10, und Rush Portuguesa, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-140/05

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG, MIT DER EINE STEUERBEFREIUNG FÜR AUS SLOWENIEN

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV nicht mehr stellt, wenn diese Regelung durch eine der in Art. 24 der Beitrittsakte von 2003 bezeichneten Übergangsmaßnahmen, im vorliegenden Fall die des Kapitels 2 Nr. 2 des Anhangs XII dieser Akte, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Valesko, C-140/05, Slg. 2006, I-10025, Randnr. 74).
  • EuGH, 16.06.2010 - C-298/09

    RANI Slovakia

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmen anderen entgeltlich Arbeitnehmer, die im Dienst dieses Unternehmens bleiben, zur Verfügung stellt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem Entleihunternehmen geschlossen wird, eine Berufstätigkeit darstellt, die die in Art. 57 Abs. 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen erfüllt und daher als Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 9, und Beschluss vom 16. Juni 2010, RANI Slovakia, C-298/09, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.
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