Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2023 - C-607/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8552
EuGH, 10.03.2023 - C-607/22 (https://dejure.org/2023,8552)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2023 - C-607/22 (https://dejure.org/2023,8552)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2023 - C-607/22 (https://dejure.org/2023,8552)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,8552) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurowings (Vol inexistant)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer ...

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

    Auszug aus EuGH, 10.03.2023 - C-607/22
    Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, und zwar zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist darunter ein "Luftbeförderungsvorgang ..., der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt", zu verstehen (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen, das eine solche Entscheidung trifft, übernimmt nämlich die Verantwortung für die Durchführung des betreffenden Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei der Ankunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    Auszug aus EuGH, 10.03.2023 - C-607/22
    Zum letztgenannten Fall hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass bei einem Angebot eines Luftfahrtunternehmens für den Luftverkehr, das dem Angebot entspricht, auf das ein Reiseunternehmen im Rahmen seiner Beziehung zu einem Fluggast zurückgegriffen hat - sei es auch vorbehaltlich etwaiger Änderungen dieses Angebots -, davon auszugehen ist, dass das Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 einen Flug durchzuführen beabsichtigt, so dass es als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 59 und 62).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht