Rechtsprechung
EuGH, 10.03.2023 - C-607/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Eurowings (Vol inexistant)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Eurowings (Vol inexistant)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Eurowings
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 04.07.2018 - C-532/17
Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen …
Auszug aus EuGH, 10.03.2023 - C-607/22
Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, und zwar zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist darunter ein "Luftbeförderungsvorgang ..., der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt", zu verstehen (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Unternehmen, das eine solche Entscheidung trifft, übernimmt nämlich die Verantwortung für die Durchführung des betreffenden Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei der Ankunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).
- EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende …
Auszug aus EuGH, 10.03.2023 - C-607/22
Zum letztgenannten Fall hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass bei einem Angebot eines Luftfahrtunternehmens für den Luftverkehr, das dem Angebot entspricht, auf das ein Reiseunternehmen im Rahmen seiner Beziehung zu einem Fluggast zurückgegriffen hat - sei es auch vorbehaltlich etwaiger Änderungen dieses Angebots -, davon auszugehen ist, dass das Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 einen Flug durchzuführen beabsichtigt, so dass es als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 59 und 62).