Rechtsprechung
EuGH, 11.10.2001 - C-254/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG - Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Niederlande
- EU-Kommission
Kommission / Niederlande
Artikel 249 Absatz 3 EG
Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Bloße Verwaltungspraxis oder bloße Praxis von Wirtschaftsteilnehmern nicht ausreichend
- EU-Kommission
Kommission / Niederlande
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats aufgrund nicht fristgerechter Umsetzung einer Richtlinie; Anwendung von Normen; Übertragung von Fernsehsignalen
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung der Niederlande wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments; Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie; Übertragung von Fernsehsignalen
- Judicialis
Richtlinie Nr. 95/47/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Handlung der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Bloße Verwaltungspraxis oder bloße Praxis von Wirtschaftsteilnehmern nicht ausreichend
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen innerhalb der festgesetzten Frist
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-254/00
- EuGH, 11.10.2001 - C-254/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-254/00
Zu dem Argument der niederländischen Regierung, die Richtlinie 95/47 werde, obwohl sie noch nicht vollständig in das niederländische Recht umgesetzt sei, in der Praxis in den Niederlanden bereits eingehalten, genügt der Hinweis, dass bloße Verwaltungspraktiken, die ihrem Wesen nach von der Verwaltung beliebig geändert werden können und die nur unzureichend bekannt gemacht werden, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen des Vertrages angesehen werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32).
- EuGH, 10.03.2005 - C-531/03
Kommission / Deutschland
Demgegenüber können bloße Verwaltungspraktiken, die ihrem Wesen nach von der Verwaltung beliebig geändert werden können und die nur unzureichend bekannt gemacht werden, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (vgl. Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53, vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-254/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-7567, Randnr. 7, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 11).22 Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf Maßnahmen, die nach Ablauf der Frist ergriffen wurden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf dieser Frist befand, und dass weder später eingetretene Änderungen noch Bestimmungen, die ein Mitgliedstaat nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen hat, vom Gerichtshof berücksichtigt werden können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
- EuGH, 17.01.2002 - C-394/00
Kommission / Irland
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-254/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02
Kommission / Portugal
19: - Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32) und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-254/00 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-7567, Randnr. 7).