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   EuGH, 12.02.2003 - C-23/02   

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EuGH, 12.02.2003 - C-23/02 (https://dejure.org/2003,11087)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2003 - C-23/02 (https://dejure.org/2003,11087)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - C-23/02 (https://dejure.org/2003,11087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alami

  • EU-Kommission PDF

    Office national de l'emploi gegen Mohamed Alami.

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem arbeitslosen marokkanischen Arbeitnehmer eine Alterszulage, die die ...

  • EU-Kommission

    Office national de l'emploi gegen Mohamed Alami

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Außenbeziehungen

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit; Auslegung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko; Leistung bei Arbeitslosigkeit; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der ...

  • Judicialis

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Art. 41; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem arbeitslosen marokkanischen Arbeitnehmer eine Alterszulage, die die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 41 ff. des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (durchgeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates) - Diskriminierungsverbot - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen bei der ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
    Herr Alami legte daher Berufung bei der Cour du travail Lüttich (Belgien) ein, die mit Urteil vom 19. November 1999 das erstinstanzliche Urteil abänderte und entschied, dass die Alterszulage in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Arbeitsleistungen geltend macht, um in Belgien diese Zulage zu erhalten, auf der alleinigen Grundlage des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) gewährt werden könne.

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (Urteile Kziber, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 führt die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Zweige der sozialen Sicherheit auf, u. a. die Leistungen bei Arbeitslosigkeit; die Alterszulage, um die es im Ausgangsverfahren geht, stellt nur einen weiteren Bestandteil dieser Leistungen dar (in diesem Sinne Urteil Kziber, Randnr. 25).

    Der Umstand, dass Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht unter den Systemen aufführt, bei denen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden, kann nicht dazu führen, dass diese Leistungen, die traditionell als Zweig der sozialen Sicherheit betrachtet werden, vom Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne des Abkommens ausgeschlossen werden (in diesem Sinne Urteil Kziber, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (u. a. Urteil Kziber, Randnr. 27).

    Schließlich ist zu bemerken, dass die Rechtssache, die zum Urteil Kziber geführt hat, in jeder Hinsicht mit der bei der Cour de cassation anhängigen Rechtssache vergleichbar ist.

    Daraus folgt, dass die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Kziber vertreten hat, auf das Ausgangsverfahren anzuwenden ist.

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
    16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35).

    Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Babahenini, Randnr. 29, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 97).

    Es ist daher als mit diesem Verbot unvereinbar anzusehen, wenn auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erfassten Personen nicht nur das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angewandt wird, sondern auch jede andere Voraussetzung, die für die Inländer nicht gilt (Urteile Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und - im Wege der Analogie - Babahenini, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

    Auszug aus EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
    21 bis 24, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Babahenini, Randnr. 29, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 97).

    Es ist daher als mit diesem Verbot unvereinbar anzusehen, wenn auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erfassten Personen nicht nur das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angewandt wird, sondern auch jede andere Voraussetzung, die für die Inländer nicht gilt (Urteile Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und - im Wege der Analogie - Babahenini, Randnr. 30).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
    Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Babahenini, Randnr. 29, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 97).

    Wie sich aus den Randnummern 33 und 34 des vorliegenden Beschlusses ergibt, betrifft der Ausgangsrechtsstreit keine technischen Probleme hinsichtlich der Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten, sondern nur die Anwendung des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, um es Herrn Alami zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen zu beanspruchen, wie sie für die Angehörigen dieses Staates gelten (vgl. - im Wege der Analogie - Urteil Sürül, Randnr. 55).

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
    15 bis 23, vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
    19 und 20, sowie - im Wege der Analogie - Urteile vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    19 f., und Beschlüsse vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-23/02, Alami, Slg. 2003, I-1399, Randnr. 22, und vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-358/02, Haddad, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie entsprechend Urteile vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn.

    44 Was den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. u. a. Urteil Kziber, Randnr. 27, und Beschluss Alami, Randnr. 27).

    50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.

    55 Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35, und Beschluss Alami, Randnr. 30).

    56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).

    57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

    Da nämlich mit dieser Voraussetzung sichergestellt werden soll, dass der Betreffende tatsächlich während eines bestimmten Zeitraums arbeitslos war und seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten stieß, handelt es sich um eine Voraussetzung, die sich von derjenigen unterscheidet, die die konkrete Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente betrifft, und für die in vollem Umfang das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 gilt (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-23/02, Alami, Slg. 2003, I-1399, Randnr. 38).
  • VG Aachen, 05.10.2005 - 6 K 1352/03

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Wachkoma-Patientin marokkanischer

    vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 9 UZ 153/04 -, juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 5/01 R -, juris, zur Vorgängerregelung des Art. 41 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 (ABl. EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl. 1978 II. S. 690 ff.) ebenso wie Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH), Urteile vom 12. Februar 2003 - C-23/02 -, juris; vom 20. März 2001 - C-33/99 - , juris; vom 11. November 1999 - C- 179/98 -, juris, und vom 20. April 1994, - C-58/93 -, juris.
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