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   EuGH, 12.06.2003 - C-130/01   

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https://dejure.org/2003,9656
EuGH, 12.06.2003 - C-130/01 (https://dejure.org/2003,9656)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-130/01 (https://dejure.org/2003,9656)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-130/01 (https://dejure.org/2003,9656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG - Verschmutzung der Gewässer - Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für bestimmte gefährliche Stoffe

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG - Verschmutzung der Gewässer - Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen für bestimmte gefährliche Stoffe

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ; Fehlende Programme zur ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 226; ; Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeins... chaft Art. 7; ; Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft - Fehlender Erlass von Programmen zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-184/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
    Bezug nehmend auf die Randnummern 33 bis 36 des Urteils vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, dass die Festlegung von Zielen für jeden Wasserlauf nach vorheriger Untersuchung der aufnehmenden Gewässer zwingend vorgeschrieben sei, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Berufung der französischen Regierung auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der von ihr vertretenen Auslegung des Begriffs Qualitätsziele ergäben, als unerheblich zurückzuweisen sei.

    Im oben erwähnten Urteil Kommission/Deutschland habe der Gerichtshof zwar auf die Bedeutung hingewiesen, die der Festlegung von Qualitätszielen im Rahmen eines programmatischen Konzepts zukomme, er habe jedoch, wie sich aus Randnummer 34 dieses Urteils ergebe, nur von Zielen "für alle von der Richtlinie erfassten Stoffe" gesprochen und nie konkret festgestellt, dass sich diese Zielen auf jeden einzelnen Stoff beziehen müssten.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof hinsichtlich der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464 ergebenden Pflichten bereits festgestellt hat, dass diese Bestimmung von den Mitgliedstaaten insbesondere verlangt, dass sie Programme mit Qualitätszielen für die Gewässer aufstellen und außerdem jede Ableitung von Stoffen aus der Liste II von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, in der die an den genannten Qualitätszielen ausgerichteten Emissionsnormen festgesetzt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 28).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass weder eine allgemeine Regelung noch von einem Mitgliedstaat getroffene punktuelle Maßnahmen, die zwar eine große Zahl von Vorschriften zum Gewässerschutz enthalten, aber keine Qualitätsziele für einzelne Wasserläufe oder Wasserflächen festlegen, als Programme im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 76/464 angesehen werden können (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Zum anderen hat der Gerichtshof die besondere Bedeutung hervorgehoben, die der Gemeinschaftsgesetzgeber der Festlegung von Qualitätszielen für alle von der Richtlinie 76/464 erfassten Stoffe beimisst (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Außerdem hat der Gerichtshof zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieses Artikels entschieden, dass die Richtlinie 76/464 die Pflicht zur Aufstellung von Programmen und Qualitätszielen für die Stoffe aus der Liste II nicht von der Feststellung einer tatsächlichen Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe, sondern vom Vorliegen von Ableitungen dieser Stoffe in die Gewässer abhängig macht und dass die Tatsache, dass das mit dieser Richtlinie angestrebte Ziel von einem Mitgliedstaat möglicherweise durch die Verbesserung der Gewässerqualität mittels einer anderen Methode erreicht wurde, diesen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung zum Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen entbindet (Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-232/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
    Als Beispiel nennt die französische Regierung das Urteil vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnrn.

    Zudem muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei den nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln; ein mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgtes Ziel der Verringerung der Verschmutzung entspricht nicht notwendig dem spezifischeren Ziel dieser Richtlinie (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 39).

    Ferner besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Charakter der fraglichen Programme darin, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen müssen, das den Charakter einer konkreten, gegliederten Planung für das gesamte Staatsgebiet hat und die Verringerung der Verschmutzung betrifft, die durch alle die Stoffe der Liste II verursacht wird, die in Verbindung mit den im jeweiligen Programm festgelegten Qualitätszielen für die aufnehmenden Gewässer im nationalen Rahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats von Bedeutung sind (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 40, und vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
    Was speziell die Bedeutung der Qualitätsziele anbelangt, hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass diese Ziele auf die Verringerung der Verschmutzung gerichtet sind und dass sie, da die Qualität der Gewässer eng mit ihrem Gehalt an verunreinigenden Stoffen zusammenhängt, an das Vorhandensein verunreinigender Stoffe in den aufnehmenden Gewässern anknüpfen müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich unerheblich, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht, mit denen er sich konfrontiert sah (u. a. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 41, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-364/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2002, I-4177, Randnr. 10).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-207/97

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
    Zudem muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei den nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln; ein mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgtes Ziel der Verringerung der Verschmutzung entspricht nicht notwendig dem spezifischeren Ziel dieser Richtlinie (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 39).

    Ferner besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Charakter der fraglichen Programme darin, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen müssen, das den Charakter einer konkreten, gegliederten Planung für das gesamte Staatsgebiet hat und die Verringerung der Verschmutzung betrifft, die durch alle die Stoffe der Liste II verursacht wird, die in Verbindung mit den im jeweiligen Programm festgelegten Qualitätszielen für die aufnehmenden Gewässer im nationalen Rahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats von Bedeutung sind (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 40, und vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).

  • EuGH, 07.05.2002 - C-364/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich unerheblich, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht, mit denen er sich konfrontiert sah (u. a. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 41, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-364/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2002, I-4177, Randnr. 10).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-384/97

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
    Zudem muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei den nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln; ein mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgtes Ziel der Verringerung der Verschmutzung entspricht nicht notwendig dem spezifischeren Ziel dieser Richtlinie (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 39).
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