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   EuGH, 12.07.1977 - 2/77   

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https://dejure.org/1977,1472
EuGH, 12.07.1977 - 2/77 (https://dejure.org/1977,1472)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1977 - 2/77 (https://dejure.org/1977,1472)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1977 - 2/77 (https://dejure.org/1977,1472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hoffmann's Stärkefabriken / Hauptzollamt Bielefeld

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - MAISSTÄRKE - ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG - BERECHNUNG - BESCHAFFUNGSPREIS DES GRUNDSTOFFS - ÄNDERUNG - ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT DES RATES - AUSÜBUNG

  • EU-Kommission

    Hoffmann's Stärkefabriken / Hauptzollamt Bielefeld

  • Wolters Kluwer

    Unterschiedliche Behandlung von Kartoffelstärkeherstellern und Maisstärkeherrstellern ; Erstattungen bei Erzeugern im Getreidesektor ; Berechnung der Erstattungen ; Gemeinsame Marktorganisation für Getreide

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3113/74 Art. 1 Nr. 1; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; VO (EWG) Nr. 120/67 Art. 11; ; VO (EWG) Nr. 1125/74 Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - MAISSTÄRKE - ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG - BERECHNUNG - BESCHAFFUNGSPREIS DES GRUNDSTOFFS - ÄNDERUNG - ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT DES RATES - AUSÜBUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.03.1975 - 78/74

    Deuka / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 12.07.1977 - 2/77
    Die Beweisführung, die die Klägerin dem Deuka-Urteil (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975, Rechtssache 78/74 - Slg. S. 421) glaube entnehmen zu können, erhärte, daß eine außergewöhnliche Änderung des Beschaffungspreises unter der Bedingung gerechtfertigt sei, daß das Interesse der Rechtssicherheit gewahrt werde, was vorliegend der Fall gewesen sei.

    - Nach den beiden Urteilen des Gerichtshofes in Sachen Deuka (Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74, Slg. 421; Urteil vom 25. Juni 1975 in der Rechtssache 5/75, Slg. 759) verbiete der Grundsatz der Einhaltung des Wirtschaftsjahres Änderungen zum Nachteil der Betroffenen nicht schlechthin, verleihe solchen Regelungen jedoch Ausnahmecharakter.

  • EuGH, 25.06.1975 - 5/75

    Deuka / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 12.07.1977 - 2/77
    - Nach den beiden Urteilen des Gerichtshofes in Sachen Deuka (Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74, Slg. 421; Urteil vom 25. Juni 1975 in der Rechtssache 5/75, Slg. 759) verbiete der Grundsatz der Einhaltung des Wirtschaftsjahres Änderungen zum Nachteil der Betroffenen nicht schlechthin, verleihe solchen Regelungen jedoch Ausnahmecharakter.
  • EuGH, 15.12.1982 - 5/82

    Hauptzollamt Krefeld / Maizena

    Abschließend bemerkt die Firma Maizena, der Gerichtshof habe die Verordnung Nr. 2012/74 in seiner Rechtsprechung, insbesondere in seinem Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 2/77 (Hoffmann's Stärkefabriken) dahin ausgelegt, daß die Höhe der Produktionserstattung nach den Werten bestimmt werde, die im Zeitpunkt der Unterstellung des Grunderzeugnisses unter die amtliche Überwachung des Mitgliedstaats gälten.

    Die Firma Maizena verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 (Hoffmann's Stärkefabriken, Rechtssache 2/77, Slg. S. 1375), dem man entnehmen könne, daß es sich bei dem für die Berechnung der Erstattung maßgeblichen Zeitpunkt notwendigerweise um den Zeitpunkt der Unterstellung unter zollamtliche Überwachung handele.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.1979 - 166/78

    Gouvernement de la Italienische Republik gegen Rat der Europäischen

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß es insofern wegen unterschiedlicher Marktregelungen - Marktorganisation für Getreide mit Preis- und Abnahmegarantien einerseits und Fehlen einer Marktordnung mit solchen Mechanismen für Kartoffeln andererseits - nie eine völlige Gleichbehandlung mit der Maisstärke gab (vgl. unter anderem EuGH 12. Juli 1977 - Hoffmann's Stärkefabriken AG/Hauptzollamt Bielefeld, 2/77 - Slg. 1977, 1375).

    Außerdem wurde mit guten Gründen betont, daß im vorliegenden Fall eine Differenzierung wegen unterschiedlicher Produktionsbedingungen, von denen auch im Urteil der Rechtssache 2/77 gesprochen wurde, und im Hinblick auf die Ziele des Artikels 39 - auf deren Bedeutung Generalanwalt Capotorti in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 117/76 (EuGH 19. Oktober 1977, Albert Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh/Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, Slg. 1977, 1753) und 16/77. (EuGH 19. Oktober 1977, Diamalt AG/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753) im Falle kostennivellierender Beihilfen hingewiesen hat - gerechtfertigt sei.

  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Es stehe fest, daß Artikel 40 Absatz 3 die Diskriminierung nicht nur zwischen Erzeugern des gleichen Erzeugnisses, sondern auch zwischen Erzeugern verschiedener Erzeugnisse verbiete (vgl. z. B. Rechtssache 2/77, Hoffmann's Stärkefabriken AG/Hauptzollamt Bielefeld Slg. 1977, 1375; die Quellmehl- und Gritz-Fälle, verb.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1982 - 5/82

    Hauptzollamt Krefeld gegen Maizena GmbH. - Erstattung bei der Erzeugung.

    Die Firma Maizena macht geltend, dieser Schlußfolgerung stehe die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 2/77 (Hoffmann's Stärkefabriken/ Hauptzollamt Bielefeld, Slg. 1977, 1375, insbesondere Randnr. 16, letzter Satz) entgegen.
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