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   EuGH, 13.07.2017 - C-633/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23636
EuGH, 13.07.2017 - C-633/15 (https://dejure.org/2017,23636)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-633/15 (https://dejure.org/2017,23636)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-633/15 (https://dejure.org/2017,23636)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    London Borough of Ealing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Art. 133 - Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Art. 133 - Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Art. 133 - Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    London Borough of Ealing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Art. 133 - Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 133 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m
    Vereinigtes Königreich, Einrichtungen ohne Gewinnstreben, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    London Borough of Ealing

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Mehrwertsteuer; öffentliches Recht; Steuerbefreiung; Umsatz; Vereinigtes Königreich; Wettbewerbsverzerrung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.02.2016 - C-22/15

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-633/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112, wonach die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende, von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbrachte Dienstleistungen von der Steuer befreien, unterschiedslos an alle Einrichtungen ohne Gewinnstreben richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Diese Analyse der einzelnen Urteile aus der früheren Rechtsprechung ist jetzt ohnehin kaum noch von Bedeutung, weil der Gerichtshof seither in mindestens zwei Urteilen, und zwar den Urteilen vom 13. Juli 2017, London Borough of Ealing (C-633/15, EU:C:2017:544), und vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117), ausdrücklich einem Ansatz gefolgt ist, aus dem sich eindeutig ergibt, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf ihre Befugnis einräumt, bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen von der Steuer zu befreien.

    Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, London Borough of Ealing (C-633/15, EU:C:2017:544, Rn. 19), das Vorbringen zurückgewiesen, dass das Erfordernis für die Mitgliedstaaten, alle in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, unmittelbare Wirkung entfalte, weil dies "gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ... verstoßen [würde], ... der sich auf "bestimmte" in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen bezieht".

    Ich bin daher der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichtshofs in den Urteilen British Film Institute und London Borough of Ealing (C-633/15, EU:C:2017:544) Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 nicht als hinreichend genau und unbedingt angesehen werden kann, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, London Borough of Ealing (C-633/15, EU:C:2017:544, Rn. 33).

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