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   EuGH, 14.02.2019 - C-423/17   

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https://dejure.org/2019,2270
EuGH, 14.02.2019 - C-423/17 (https://dejure.org/2019,2270)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-423/17 (https://dejure.org/2019,2270)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-423/17 (https://dejure.org/2019,2270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Warner-Lambert Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 11 - Generika - Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels - Ausschluss von Merkmalen, die sich auf Indikationen oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: Staat der Nederlanden/Warner-Lambert Company

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 428
  • GRUR Int. 2019, 493
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-423/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/83 im Einklang mit den wesentlichen Zielen dieser Richtlinie, insbesondere dem des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, vorsieht, dass ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung gemäß dem zentralisierten Verfahren der Verordnung Nr. 726/2004 für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arzneimittel erteilt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 26, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 53).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-29/17

    Die Übernahme der Kosten eines Arzneimittels für eine Anwendung, die nicht von

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-423/17
    Dieser Grundsatz der obligatorischen Genehmigung für das Inverkehrbringen gilt nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 auch, wenn für ein Arzneimittel eine Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 erteilt worden ist, da in diesem Fall auch alle weiteren Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege und Verabreichungsformen sowie alle Änderungen und Erweiterungen gemäß diesem Unterabs. 1 genehmigt oder in die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen einbezogen werden müssen (Urteil vom 21. November 2018, Novartis Farma, C-29/17, EU:C:2018:931, Rn. 70).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-104/13

    Olainfarm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-423/17
    Der Grund für diese Ausnahme besteht darin, den Markteintritt von Generika nicht bis zum Ablauf aller Patente zu verzögern, die die vielfältigen Indikationen oder Dosierungen des Referenzarzneimittels abdecken können, ohne dass die Anforderungen abgeschwächt werden, denen Arzneimittel in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit genügen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014, 01ainfarm, C-104/13, EU:C:2014:2316, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-185/10

    Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-423/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/83 im Einklang mit den wesentlichen Zielen dieser Richtlinie, insbesondere dem des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, vorsieht, dass ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung gemäß dem zentralisierten Verfahren der Verordnung Nr. 726/2004 für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arzneimittel erteilt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 26, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 53).
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