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   EuGH, 14.07.1961 - 12/60   

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EuGH, 14.07.1961 - 12/60 (https://dejure.org/1961,3956)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1961 - 12/60 (https://dejure.org/1961,3956)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1961 - 12/60 (https://dejure.org/1961,3956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage und einer Schadensersatzklage; Anforderungen an die Annahme eines Unternehmens i. S. von Art. 80 des Vertrages über Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV); Eigenschaft eines Kohle erzeugenden Unternehmens; Zurechnung zu ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 14.07.1961 - 9/60

    Société commerciale Antoine Vloeberghs SA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 und 12/60 - URTEIL 435 In den verbundenen Rechtssachen 9/60 und 12/60 Société commerciale Antoine Vloeberghs, Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen,.

    Am 15. Juli 1960 erhob die Firma Vloeberghs gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache 12/60).

    In der Rechtssache 12/60 beantragt die Klägerin: "die in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Hohen Behörde vom 16. Juni 1960 enthaltene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Hohe Behörde es in diesem Schreiben ablehnt, entsprechend der in dem Schreiben der Klägerin vom 30. April 1960 enthaltenen Aufforderung, der französischen Regierung im Wege einer Entscheidung die Auflage zu erteilen, in Frankreich den freien Umlauf der von der Klägerin aus dritten Ländern eingeführten und in Belgien zum Freiverkehr zugelassenen Anthrazitkohle zu genehmigen, und zwar insbesondere der von der Klägerin eingelagerten Anthrazitvorräte in Straßburg (30000 Tonnen), in Givet (7500 Tonnen), in Antwerpen und Terneuzen (13000 Tonnen) sowie in Antwerpen und Gent (23391 Tonnen); festzustellen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, und insbesondere geeignete Maßnahmen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung unmittelbar verursachten Schadens zu gewähren".

    Schließlich ist die Beklagte im Gegensatz zu der Klägerin der Ansicht, daß die Verfasser des Vertrages bei der Abfassung von Artikel 40 durch die Verwendung der Worte "ein in Durchführung dieses Vertrages durch einen Amtsfehler verursachter Schaden" die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf den Fall hätten beschränken wollen, daß die Organe der Gemeinschaft wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens haftbar gemacht werden sollten, denn von diesem Standpunkt aus ließe sich die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Gerichtshofes im Falle eines durch persönliches Verschulden eines Bediensteten in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursachten Schadens nicht erklären.' B - Klage 12/60.

    In der Klagebeantwortung betont die Beklagte zunächst, mit der Klage 12/60 führe die Klägerin in die Darstellung des von ihr in der Klage 9/60 aufgeworfenen Problems einen neuen Gesichtspunkt ein: Sie mache nämlich geltend, daß sie eine Produktionstätigkeit im Sinne des EGKS-Vertrages ausübe, während sie sich in der Klage 9/60 als Importhändler und Wiederverkäufer von Kohle aus dritten Ländern bezeichnet habe.

    B - Klage 12/60.

    Zum Klagegrund der Verletzung des Vertrages In der Klageschrift zu der Rechtssache 12/60 wirft die Klägerin der Hohen Behörde vor, sie habe gegen die Artikel 3, 4, 5, 71 und 75 des Vertrages und gegen den Grundsatz des freien Verkehrs von aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen verstoßen; sie stützt sich hierbei auf ähnliche Argumente wie diejenigen, die sie in der Klage 9/60 vorgebracht hat.

    A - Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage (Rechtssache 12/60).

    2. Die Klage 12/60 wird als unzulässig abgewiesen.

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