Rechtsprechung
EuGH, 15.05.2003 - C-484/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/43/Euratom - Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition - Unvollständige Umsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Artikel 141 EA
1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
Gesundheitsschutz
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen dieVerpflichtungen aus der Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom; Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ...
- Judicialis
Richtlinie 97/43/Euratom
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 97/43/Euratom
1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben; [Artikel 141 EA] 2. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Frankreich
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht vollständige Umsetzung innerhalb der dafür festgesetzten Frist der Richtlinie 96/43/Euratom des Rates über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2003 - C-484/01
- EuGH, 15.05.2003 - C-484/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 04.07.2002 - C-173/01
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-484/01
Demnach ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen, da nicht bestritten wird, dass die französische Regierung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - die entscheidend ist für die Feststellung einer Vertragsverletzung (u. a. Urteil vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7) - nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte. - EuGH, 13.06.2002 - C-286/01
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-484/01
Insoweit genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Vorschriften, Praktiken oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-286/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5463, Randnr. 13).