Rechtsprechung
EuGH, 17.11.2005 - C-378/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz der Arbeitnehmer - Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz der Arbeitnehmer - Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzungsklage wegen mangelnder Umsetzung einer Richtlinie; Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung
- Judicialis
EG Art. 226; ; Richtlinie 1999/38/EG Art. 4 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine Umsetzung der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 02.10.2003 - C-322/00
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 17.11.2005 - C-378/04
5 Er ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50). - EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 17.11.2005 - C-378/04
5 Er ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).