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   EuGH, 17.12.1998 - C-153/97   

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https://dejure.org/1998,2942
EuGH, 17.12.1998 - C-153/97 (https://dejure.org/1998,2942)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - C-153/97 (https://dejure.org/1998,2942)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - C-153/97 (https://dejure.org/1998,2942)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Altersrenten - Berechnung der Leistungen - Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Europäischer Gerichtshof

    Grajera Rodríguez

  • EU-Kommission PDF

    Grajera Rodríguez

    EG-Vertrag, Artikel 51; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt D Nummer 4
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines ...

  • EU-Kommission

    Grajera Rodríguez

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit ; Altersrenten ; Berechnung der Leistungen

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG Anhang VI Abschnitt D Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, Madrid - Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.09.1996 - C-251/94

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-153/97
    Seiner Auffassung nach sind ungeachtet dessen, daß der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187) bereits über eine ähnliche Frage entschieden hatte, einige Unklarheiten bestehen geblieben; es hat daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verstößt das Berechnungssystem des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, wenn nach diesem System die spanische theoretische Rente gemäß den Beitragsbemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für die Beiträge maßgebend gewesen sind, die der Arbeitnehmer in dem unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit zu berücksichtigenden Zeitraum entrichtet hat, und eine Anpassung der sich hieraus ergebenden theoretischen Rente innerhalb der gleichen Weise stattfindet, wie nach den nationalen spanischen Rechtsvorschriften eine Rente angepaßt worden wäre, die zu dem Zeitpunkt entstanden wäre, in dem der letzte Beitrag in Spanien entrichtet wurde? 2. Muß, um die Gleichbehandlung des Wanderarbeitnehmers im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, die Bemessungsgrundlage der spanischen Rente anhand der Grundlagen ermittelt werden, die für die Beiträge des Wanderarbeitnehmers maßgebend gewesen wären, wenn er in dem vor Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigenden Zeitraum, der nach den spanischen Rechtsvorschriften allgemein festgelegt ist, in Spanien geblieben wäre?.

    Die spanische Regierung trägt dagegen, u. a. gestützt auf das Urteil Lafuente Nieto, vor, der streitige Anhang solle gerade die Vereinbarkeit des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g mit den Vertragszielen gewährleisten.

    Auch der Rat und die Kommission schlagen vor, den vom Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto entwickelten Grundsätzen zu folgen, nach denen die streitigen Vorschriften bedeuteten, daß der auf der Grundlage der tatsächlich vom Versicherten nach den spanischen Rechtsvorschriften gezahlten Beiträge berechnete theoretische Betrag der Leistung entsprechend angepaßt und erhöht werden müsse, als wenn der Betroffene in Spanien weiterhin unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen wäre.

    So ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, wenn nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung nur die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen ist, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates entrichtet worden sind, dieser Betrag so zu aktualisieren und anzupassen, daß er dem Betrag entspricht, den die Betroffenen tatsächlich entrichtet hätten, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterhin unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen wären (Urteil Lafuente Nieto, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Lafuente Nieto (Randnrn. 41 f.) sowie im Urteil Naranjo Arjona u. a. (Randnrn. 23 f.) festgestellt, daß die Bestimmungen, die durch die Verordnung Nr. 1248/92 in den Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden sind, mit dieser Auslegung im Einklang stehen.

    Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlußanträge vorgetragen hat, ergibt sich aus der achten Begründungserwägung dieser Verordnung, die sich ausdrücklich auf das angeführte Urteil Lafuente Nieto bezieht, daß diese Änderung in allen Fällen eine umfassende Aktualisierung des theoretischen Betrages der Leistung ermöglichen soll.

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-153/97
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) für Recht erkannt hat, daß die Artikel 48 und 51 des Vertrages nicht zulassen, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind.

    Im erstgenannten Fall wären gemäß dem im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsatz ausnahmsweise die Vorschriften des Übereinkommens anzuwenden.

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-153/97
    Diese Verpflichtung bedeutet lediglich, daß diese Grundlage für den Wanderarbeitnehmer die gleiche sein muß, wie wenn er sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte (Urteil vom 9. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-31/96 bis C-33/96, Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Lafuente Nieto (Randnrn. 41 f.) sowie im Urteil Naranjo Arjona u. a. (Randnrn. 23 f.) festgestellt, daß die Bestimmungen, die durch die Verordnung Nr. 1248/92 in den Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden sind, mit dieser Auslegung im Einklang stehen.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-153/97
    Sie ist daher unter Berücksichtigung der letztgenannten Bestimmung und, wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061) festgestellt hat, unter Berücksichtigung des Zweckes des Artikels 51 des Vertrages auszulegen, der insbesondere darin besteht, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung der Höhe der Leistungen der sozialen Sicherheit erleiden dürfen.
  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-153/97
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) klargestellt hat, für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-282/11

    Salgado González - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    11 - Vgl. Urteile vom 12. September 1996, Lafuente Nieto (C-251/94, Slg. 1996, I-4187), vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, Slg. 1997, I-5501), und vom 17. Dezember 1998, Grajera Rodríguez (C-153/97, Slg. 1998, I-8645).

    27 - Diese Bestimmung ändert den Inhalt von Art. 47 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ab, sondern zielt nur darauf ab, die Vereinbarkeit der Vorschrift mit den Grundsätzen von Art. 42 EG zu gewährleisten - vgl. Urteil Grajera Rodríguez, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 20.

    21 f. und Grajera Rodríguez, Randnr. 19.

    29 - Im Urteil Grajera Rodríguez, in Fn. 11 angeführt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Berücksichtigung eines Zeitraums, während dessen ein Wanderarbeitnehmer sich nicht tatsächlich an der Finanzierung des betreffenden Systems der sozialen Sicherheit beteiligt habe und der im Übrigen bereits aufgrund der Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, in dem der Betroffene gearbeitet habe, berücksichtigt werde, gegen Art. 47 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 verstoße.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    33 und 38, sowie vom 9. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-31/96 bis C-33/96, Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501, Randnr. 20, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/96, Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645, Randnr. 17).

    Denn diese Verpflichtung bedeutet lediglich, dass die genannten Leistungen für den Wanderarbeitnehmer die gleichen sein müssen, wie wenn er sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafuente Nieto, Randnr. 39, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 21, und Grajera Rodríguez, Randnr. 18).

    42 Daher ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in dem Mitgliedstaat erzielt wurde, dem der zuständige Träger angehört, dieses Entgelt so zu aktualisieren und anzupassen, dass es dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt gewesen wäre (Urteil Lafuente Nieto, Randnr. 40, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 22, und Grajera Rodríguez, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05

    Nemec - Leistungen für Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Asbest

    33 - Vgl. Urteile vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187, Randnr. 33), vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/97 (Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645, Randnr. 17) und vom 9. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-31/96, C-32/96 und C-33/96 (Naranjo Arjona, Slg. 1997, I-5501, Randnr. 20).

    35 - Vgl. z. B. Urteil Grajera Rodríguez (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 23).

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