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   EuGH, 18.01.2024 - C-791/22   

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https://dejure.org/2024,339
EuGH, 18.01.2024 - C-791/22 (https://dejure.org/2024,339)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2024 - C-791/22 (https://dejure.org/2024,339)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - C-791/22 (https://dejure.org/2024,339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauptzollamt Braunschweig ( Lieu de naissance de la TVA - III)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 30 Abs. 1 - Art. 60 - Art. 71 Abs. 1 - Ort des steuerbaren Umsatzes - Gegenstände, die in einem ersten Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Zollvorschriften in das ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 30 Abs. 1 - Art. 60 - Art. 71 Abs. 1 - Ort des steuerbaren Umsatzes - Gegenstände, die in einem ersten Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Zollvorschriften in das ...

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 215 Abs 4 ; EWGV 2913/92 Art 215 Abs 4 ; EGRL 112/2006 Art 30 ; EGRL 112/2006 Art 60 ; EUV 952/2013 Art 87 Abs 4 ; UStG § 21 Abs 2

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hauptzollamt Braunschweig ( Lieu de naissance de la TVA - III)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hauptzollamt Braunschweig

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-791/22
    Hintergrund der Verknüpfung ist, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und deren anschließenden Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar befand der Gerichtshof, dass in Anbetracht der durch Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 bestätigten Parallelität zwischen der Einfuhrmehrwertsteuer und den Zöllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41) neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dann tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-791/22
    Im Gegensatz zu den Zöllen, die der Union unabhängig davon zustehen, welcher Mitgliedstaat sie erhebt, stehen nämlich die Einnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhrmehrwertsteuer nach diesem Grundsatz dem Mitgliedstaat zu, in dem der Endverbrauch erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 37).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-791/22
    Zwar befand der Gerichtshof, dass in Anbetracht der durch Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 bestätigten Parallelität zwischen der Einfuhrmehrwertsteuer und den Zöllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41) neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    c) Das von der Klägerin angesprochene Vorabentscheidungsverfahren des FG Hamburg vom 06.12.2022 - 4 K 1/18 (Rechtssache C-791/22) hat für den Streitfall keine Bedeutung, weil es auf eine entsprechende Anwendung von Art. 215 Abs. 4 des Zollkodex vorliegend nicht ankommt.
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