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   EuGH, 19.04.2018 - C-565/16   

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https://dejure.org/2018,9239
EuGH, 19.04.2018 - C-565/16 (https://dejure.org/2018,9239)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - C-565/16 (https://dejure.org/2018,9239)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - C-565/16 (https://dejure.org/2018,9239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saponaro und Xylina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gericht eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 12 Abs. 3 Buchst. b)
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gericht eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Saponaro und Xylina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gericht eines ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1741
  • FamRZ 2018, 1015
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-656/13

    L - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-565/16
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 56), befunden hat, muss nach dieser Bestimmung das Bestehen einer ausdrücklichen oder zumindest eindeutigen Vereinbarung über die Zuständigkeit zwischen allen Parteien des Verfahrens nachgewiesen werden.

    Eine solche Vereinbarung besteht nicht, wenn nur eine Partei ein Gericht anruft und eine andere Partei sich später vor demselben Gericht einlässt, aber um dessen Zuständigkeit zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 57).

    In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung durch die Parteien des Verfahrens erfolgt sein muss, d. h. den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, ergibt sich aus Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich der ist, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde (Urteile vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 38, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 55).

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 56 und 57), befunden, dass das Bestehen einer ausdrücklichen oder zumindest eindeutigen Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung offensichtlich nicht erwiesen sein kann, wenn das fragliche Gericht nur von einer der Parteien des Verfahrens angerufen wird und eine andere Partei dieses Verfahrens später ab der ersten ihr in diesem Verfahren obliegenden Handlung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestreitet.

    Aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt sich, dass der Rückgriff auf eine Zuständigkeitsvereinbarung in keinem Fall dem Kindeswohl zuwiderlaufen darf und die Einhaltung dieser Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 49 und 58).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-565/16
    Im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 58), das die Auslegung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, der die Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, regelt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anforderung, dass die Verweisung dem Kindeswohl entsprechen muss, voraussetzt, dass sich das zuständige Gericht anhand der konkreten Umstände des Falles vergewissert, dass die von ihm erwogene Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.
  • EuGH, 06.10.2015 - C-404/14

    Matousková - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-565/16
    Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil vom 6. Oktober 2015, Matousková (C-404/14, EU:C:2015:653, Rn. 31), bereits entschieden, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme - wie die Genehmigung einer für minderjährige Kinder geschlossenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung durch das Vormundschaftsgericht - im Rahmen eines Nachlassverfahrens beantragt worden ist, nicht als entscheidend dafür angesehen werden kann, dass diese Maßnahme unter das Erbrecht fällt.
  • EuGH, 21.10.2015 - C-215/15

    Gogova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-565/16
    Diese Ausnahme zielt darauf ab, den Parteien auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung eine gewisse Autonomie einzuräumen, wobei hervorgehoben wird, dass die Voraussetzung, dass sämtliche Parteien des Verfahrens die Zuständigkeit der befassten Gerichte auf eindeutige Weise anerkennen müssen, eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 41).
  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-565/16
    In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung durch die Parteien des Verfahrens erfolgt sein muss, d. h. den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, ergibt sich aus Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich der ist, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde (Urteile vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 38, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 55).
  • OLG Hamm, 04.05.2020 - 13 WF 66/20

    Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft, minderjähriges Kind,

    Damit unterfällt der Antrag der elterlichen Verantwortung gem. Art. 1 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 lit. e) dem Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO (vgl. EUGH, Urteil vom 19.04.2018 - C-565/16).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2024 - 15 WF 16/24

    Umgangsrecht: Polnisches Gericht für unzuständig erklärt

    Denn in Abkehr zur vormaligen Rechtsprechung des EuGH (FamRZ 2018, 1015) sieht die Neuregelung der Brüssel IIb-VO nicht mehr die Möglichkeit einer rügelosen Einlassung vor (u.a. Brosch GPR 2020, 179, 182).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 27 bis 29), und Urteil vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C-565/16, EU:C:2018:265, Rn. 23, 24 und 33 bis 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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