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   EuGH, 22.09.2022 - C-338/22 P   

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https://dejure.org/2022,26354
EuGH, 22.09.2022 - C-338/22 P (https://dejure.org/2022,26354)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-338/22 P (https://dejure.org/2022,26354)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-338/22 P (https://dejure.org/2022,26354)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hrebenyuk/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170 b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird - Nichtzulassung des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.12.2021 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-338/22
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-338/22
    Nach ihrer Ansicht stellt diese Unterlassung des Gerichts einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sowie eine Verkennung der Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), und vom 5. Februar 2020, Hickies/EUIPO (Form eines Schnürsenkels) (T-573/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:32, Rn. 29), dar, die eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwürfen.
  • EuGH, 13.09.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-338/22
    Das Gericht setze die beschriebenen Gründe, aus denen sich die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise ergebe, zu Unrecht der Wahrnehmung der Verkehrskreise selbst gleich, was einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und einen Verstoß gegen die Rechtsprechungsgrundsätze des Urteils vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31), sowie eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darstelle.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-247/22

    Ignacio Carrasco/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-338/22
    Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 14. Juli 2022, 1gnacio Carrasco/EUIPO, C-247/22 P, EU:C:2022:591, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2020 - T-573/18

    Hickies/ EUIPO (Forme d'un lacet de chaussure)

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-338/22
    Nach ihrer Ansicht stellt diese Unterlassung des Gerichts einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sowie eine Verkennung der Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), und vom 5. Februar 2020, Hickies/EUIPO (Form eines Schnürsenkels) (T-573/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:32, Rn. 29), dar, die eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwürfen.
  • EuG, 23.03.2022 - T-252/21

    Hrebenyuk/ EUIPO (Forme d'un col montant)

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-338/22
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Anna Hrebenyuk die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. März 2022, Hrebenyuk/EUIPO (Form eines Stehkragens) (T-252/21, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:157), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Februar 2021 (Sache R 1902/2020-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form eines Stehkragens als Unionsmarke abgewiesen wurde.
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