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   EuGH, 22.10.1987 - 337/85   

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https://dejure.org/1987,2921
EuGH, 22.10.1987 - 337/85 (https://dejure.org/1987,2921)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1987 - 337/85 (https://dejure.org/1987,2921)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1987 - 337/85 (https://dejure.org/1987,2921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Irland / Kommission

    VERORDNUNG NR . 2730/79 DER KOMMISSION, ARTIKEL 9 ABSATZ 1
    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - AUSFUHRERSTATTUNGEN - VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZAHLUNG - VERLASSEN DES GEBIETS DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE WARE BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST - SEETRANSPORT MIT UMLADEN IN EINEM GEMEINSCHAFTSHAFEN - ABGANGSHAFEN - BEGRIFF - ...

  • EU-Kommission

    Irland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zahlung einer Ausfuhrerstattung; Der Begriff des ersten Verschiffungshafens; Ein Dokument zum Nachweis des Verlassens des geographischen Gebietes der Gemeinschaften als Voraussetzung der Zahlung der Ausfuhrerstattung; Verlassen des ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - AUSFUHRERSTATTUNGEN - VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZAHLUNG - VERLASSEN DES GEBIETS DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE WARE BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST - SEETRANSPORT MIT UMLADEN IN EINEM GEMEINSCHAFTSHAFEN - ABGANGSHAFEN - BEGRIFF - ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 08.06.1988 - 242/86

    Irland / Kommission

    Auf Antrag Irlands ist das Verfahren durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. November 1986 bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache 337/85 ausgesetzt worden, da das durch die Rechtssache 242/86 aufgeworfene Problem mit dem der Rechtssache 337/85 identisch war, die ebenfalls eine Klage Irlands gegen die Kommission zum Gegenstand hatte, mit der die Aufhebung einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß des EAGFL für das vorangehende Haushaltsjahr begehrt wurde.

    In seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 337/85 (Irland/Kommission, Slg. 1987, 4237) hat der Gerichtshof diese letztgenannte Entscheidung der Kommission aufgehoben, soweit Irland dies beantragt hatte.

    Dabei hat Irland mit Schriftsatz vom 4. Mai 1988 erklärt, daß es in Anbetracht dessen, daß die Kommission förmlich zugesichert habe, daß sie das Urteil in der Rechtssache 337/85 auf gleichartige Entscheidungen in den folgenden Jahren anwenden werde, mit dem Erlaß eines Beschlusses einverstanden sei, durch den die Erledigung der Hauptsache in der Rechtssache 242/86 festgestellt werde.

    Irland hätte nämlich das vorliegende Verfahren keineswegs in Gang zu setzen brauchen, da die Kommission in dem zusammenfassenden Bericht vom 15. Januar 1986 über den Rechnungsabschluß des EAGFL für das Haushaltsjahr 1982 eindeutig erklärt habe, daß sie die Berichtigungen für die streitigen Ausfuhrerstattungen im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der den gleichen Gegenstand betreffenden Rechtssache 337/85 erneut prüfen werde.

    Erst mit dem Fernschreiben vom 10. Oktober 1986 habe die Kommission die förmliche und für die irischen Behörden in vollem Umfang zufriedenstellende Zusicherung gegeben, daß sie das Urteil in der Rechtssache 337/85 auf die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung anwenden werde.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-82/02

    Lalemant und Tivoli

    Lalemant verweist auf das Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 337/85 (Irland/Kommission, Slg. 1987, 4237), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass dann, wenn auf dem Seeweg ausgeführte Waren in einem anderen Hafen der Gemeinschaft als im Verschiffungshafen umgeladen würden, für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen der erste Verschiffungshafen als der Hafen anzusehen sei, in dem die Erzeugnisse das geografische Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 verlassen hätten.

    Das erwähnte Urteil Irland/Kommission spricht nicht gegen diese Auslegung.

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 6/02

    Differenzierte Ausfuhrausstattung - Nämlichkeit der Ware

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat jedenfalls der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgänger-Verordnung der VO Nr. 3665/87 (Verordnung (EWG) Nr. 2730/79, ABlEG Nr. L 317/1) eine dahin gehende ungeschriebene Voraussetzung in seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 Rs. 337/85 (EuGHE 1987, 4237) nicht entnommen, in welchem er vielmehr eine Rückkehr der Ware zur Umladung in einem innerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen sogar nach Ablauf der 60-Tage-Frist nicht für erstattungsschädlich gehalten hat.
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