Rechtsprechung
EuGH, 27.02.2003 - C-82/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Lalemant und Tivoli
- EU-Kommission
Agence maritime Lalemant NV gegen Malzfabrik Tivoli GmbH, Malteurop GIE und Belgisch Interventie- en Restitutiebureau und Malzfabrik Tivoli GmbH gegen Belgisch Interventie- en Restitutiebureau.
Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission, Artikel 9 Absatz 1
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Zahlung - Verlassen des geografischen Gebietes der Gemeinschaft - Begriff - EU-Kommission
Agence maritime Lalemant NV gegen Malzfabrik Tivoli GmbH, Malteurop GIE und Belgisch Interventie- en
Landwirtschaft , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Getreide
- Wolters Kluwer
Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Auf den verschiedenen Sektoren der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbare Gemeinschaftsregelung; Nachweis ...
- Judicialis
Verfahrensordnung Art. 104 § 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 Art. 9 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Lalemant und Tivoli
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 2730/79 Art 9 Abs 1 Uabs 1
Ausfuhrerstattung; Drittland; Gemeinschaftsgebiet; Landwirtschaft; Zolllager - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België - Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Begriff ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 22.10.1987 - 337/85
Irland / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-82/02
Lalemant verweist auf das Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 337/85 (Irland/Kommission, Slg. 1987, 4237), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass dann, wenn auf dem Seeweg ausgeführte Waren in einem anderen Hafen der Gemeinschaft als im Verschiffungshafen umgeladen würden, für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen der erste Verschiffungshafen als der Hafen anzusehen sei, in dem die Erzeugnisse das geografische Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 verlassen hätten.Das erwähnte Urteil Irland/Kommission spricht nicht gegen diese Auslegung.
- EuGH, 12.12.1985 - 276/84
Hauptzollamt Hamburg-Jonas Metelmann
Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-82/02
Die Auslegung, dass die Erzeugnisse das geografische Gebiet der Gemeinschaft gegenständlich verlassen haben müssten, werde durch die Artikel 10 bis 12 der Verordnung Nr. 2730/79 sowie durch das Urteil vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 276/84 (Metelmann, Slg. 1985, 4057) bestätigt. - EuGH, 20.04.1983 - 49/82
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-82/02
Insbesondere könnten in Bezug auf sie nur bestimmte Handlungen vorgenommen werden (Urteil vom 20. April 1983 in der Rechtssache 49/82, Kommission/Niederlande, Slg. 1983, 1195), was die Einlagerung in ein Zolllager von der einfachen Unterstellung unter zollamtliche Überwachung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2730/79 unterscheide.
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - 1 LA 72/19
Fehler bei der elektronischen Einreichung von Schriftstücken; Gewährung von …
Die Beklagte wirft mit ihrem Zulassungsantrag der Sache nach die Frage auf, ob es neben den von Italien allgemein in Form von sogenannten "circular letters" an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen noch individuell-konkreter Garantieerklärungen bedürfe, um das Vorliegen wesentlicher Gründe für die Annahme zu verneinen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für vulnerable Personen, namentlich Familien/Elternteile mit Kleinkindern, in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 82/02) mit sich bringen.