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   EuGH, 25.10.2007 - C-174/06   

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https://dejure.org/2007,6848
EuGH, 25.10.2007 - C-174/06 (https://dejure.org/2007,6848)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - C-174/06 (https://dejure.org/2007,6848)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - C-174/06 (https://dejure.org/2007,6848)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Sache

  • Europäischer Gerichtshof

    CO.GE.P

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Sache

  • EU-Kommission PDF

    CO.GE.P

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Sache

  • EU-Kommission

    CO.GE.P

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Inbesitznahme und Nutzung von Bereichen des Seegebiets als "Vermietung von Grundstücken"; Konzession zur Nutzung von Bereichen des Seegebiets für die Lagerung, die Herstellung und den Umschlag von Mineralöl; Begriff der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Sache

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Sache; Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CO.GE.P

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Befreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Sache

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 3. April 2006 - Ministero delle Finanze und Ufficio IVA di Milano / CO.GE.P. s.r.l.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Hinsichtlich der Frage, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Rechtsverhältnis unter den Begriff der "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie fällt, ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern (vgl. Urteile vom 12. Juni 2003, Sinclair Collis, C-275/01, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 22, vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 27).

    Jedoch bedeutet diese Regel einer engen Auslegung nicht, dass die zur Erläuterung der Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteil Temco Europe, Randnr. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin, dass ein Vermieter dem Mieter für einen vereinbarten Zeitraum gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile "Goed Wonen", Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und Temco Europe, Randnr. 19).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Hinsichtlich der Frage, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Rechtsverhältnis unter den Begriff der "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie fällt, ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern (vgl. Urteile vom 12. Juni 2003, Sinclair Collis, C-275/01, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 22, vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 27).

    Zweitens sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben werden, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Irland, C-358/97, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25, und Sinclair Collis, Randnr. 23).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Hinsichtlich der Frage, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Rechtsverhältnis unter den Begriff der "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie fällt, ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern (vgl. Urteile vom 12. Juni 2003, Sinclair Collis, C-275/01, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 22, vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 27).

    Diese Vorschrift ist daher nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der Sechsten Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der von ihr vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile "Goed Wonen", Randnr. 50, und Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Zweitens sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben werden, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Irland, C-358/97, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25, und Sinclair Collis, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Zweitens sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben werden, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Irland, C-358/97, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25, und Sinclair Collis, Randnr. 23).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Drittens ist festzustellen, dass Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie den Begriff "Vermietung" nicht definiert und auch nicht auf dessen jeweilige Definition in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweist (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 44).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin, dass ein Vermieter dem Mieter für einen vereinbarten Zeitraum gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile "Goed Wonen", Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und Temco Europe, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Somit sind für das Konsortium die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift über die Steuerfreiheit in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nicht erfüllt, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública, C-446/98, Slg. 2000, I-11435, Randnr. 15).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-174/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin, dass ein Vermieter dem Mieter für einen vereinbarten Zeitraum gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile "Goed Wonen", Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und Temco Europe, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erhalten müssen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, CO.GE.P., C-174/06, Slg. 2007, I-9359, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 1 K 29/10

    Option zur Umsatzsteuer bei Zwischenvermietung eines Gemeindesaals: Abgrenzung

    Der EuGH hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin definiert, dass diese im Wesentlichen darin besteht, dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 C-174/06, UR 2007, 892 m.w.N.).
  • FG München, 23.10.2012 - 2 K 3457/09

    Vermietung einer Stadthalle als umsatzsteuerbefreite Grundstücksüberlassung

    Dies setzt voraus, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 Rs. C-174/06, CO.GE.P., Randnr. 31, UR 2007, 892).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 1 K 2094/05

    Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer;

    Entsprechend der danach gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs "Vermietung von Grundstücken" besteht eine Grundstücksvermietung im Wesentlichen darin, dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH, Urteile vom 04.10.2001 Rs. C-326/99 - Stichting Goed Wonen -, UR 2001, 484;vom 12.06.2003 Rs. C-275/01, Sinclair Collins Ltd., UR 2003, 348 ;vom 03.03.2005 Rs. C-428/02, Fonden Marselisborg Lystbadehavn, UR 2005, 458;vom 25.10.2007 Rs. C-174/06 - CO.GE.P Srl., UR 2007, 892; BFH, Urteil vom 24.01.2008 V R 12/05, [...]).
  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 1976/17

    Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen

    Dies setzt voraus, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Gerichtshof der Europäischen Union-EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 C-174/06, CO.GE.P., ECLI:EU:C:2007:634, UR 2007, 892, Rz. 31, m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.09.2015 - 16 U 46/15

    Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen der Rücknahme von

    - 25.10.2007 - C-174/06 "CO.GE.P": Seegebietsfläche = Küstengewässerteile.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Im Urteil CO.GE.P. (C-174/06, EU:C:2007:634, Rn. 24 und 25) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Situation einer öffentlichen Einrichtung wirtschaftlicher Art, die nicht im Namen und für Rechnung des Staates handelt, sondern in eigenem Namen und durch Erlass autonomer Entscheidungen, nicht die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift über die Steuerfreiheit in Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie erfüllte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

    59 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, CO.GE.P (C-174/06, Slg. 2007, I-9359, Rn. 31 bis 35).
  • FG Hessen, 15.09.2011 - 6 K 1379/05

    Umsatzsteuerpflicht grenzüberschreitender Eisenbahnbeförderungsleistungen

    Als Befreiungsvorschrift ist § 4 Nr. 6 a UStG eng auszulegen, weil solche Vorschriften die Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteil vom 25.10.2007 Rs. C-174/06 Ufficio IVA di Milano, IStR 2007, 863, Rn. 27 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung; Folgen einer

    Entsprechend der danach gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs "Vermietung von Grundstücken" besteht eine Grundstücksvermietung im Wesentlichen darin, dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH, Urteile vom 04.10.2001 Rs. C-326/99 - Stichting Goed Wonen -, UR 2001, 484; vom 12.06.2003 Rs. C-275/01, Sinclair Collins Ltd., UR 2003, 348; vom 03.03.2005 Rs. C-428/02, Fonden Marselisborg Lystbadehavn, UR 2005, 458; vom 25.10.2007 Rs. C-174/06 - CO.GE.P Srl., UR 2007, 892; BFH, Urteil vom 24.01.2008 V R 12/05, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Mehrwertsteuer - Pro-rata-Satz des

  • FG Münster, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei

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